Von Roderich A.H. Blümel

Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Eilverfahren von Compact hat die erste Einschätzung des Freiburger Standards in allen relevanten Punkten bestätigt. Seit dem 14. August 2024 ist durch das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) das bestätigt, was viele rechte, aber auch unpolitische Juristen bezweifelt haben: “Ein Vereinsverbot (…) kann als Instrument des ‘präventiven Verfassungsschutzes’ auch gegenüber (…) Medienorganisationen erlassen werden.” Diverse Auffassungen, wonach ein solches Verbot rechtlich nicht möglich sei, wurden vom Bundesverwaltungsgericht abgeschmettert. Dennoch wurde die Entscheidung in großen Teilen der patriotischen Öffentlichkeit als Sieg wahrgenommen. Eine Betrachtung der Details zeigt jedoch, dass eine solche Wahrnehmung trügt.

Kein klarer Sieg
Entgegen mancher Jubelmeldungen ist die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht als klarer Sieg für Compact zu klassifizieren. Substanziell hat das Bundesministerium des Inneren (BMI) viele Pflöcke in unwägbares juristisches Neuland rammen können, von wo aus neue Vorstöße zu erwarten sind. Das Bundesverwaltungsgericht hat der Exekutive nur scheinbar Einhalt geboten. Der entscheidende Punkt, warum das Verbot nicht im Eilverfahren bereits bestätigt wurde, ist der der Verhältnismäßigkeit – regelmäßig der letzte Prüfungspunkt eines Gerichts bei einem solchen Verfahren. Einzig die Frage, ob das Verbot verhältnismäßig ist, konnte das Gericht im Eilverfahren nicht abschließend bewerten. Tatsächlich scheinem dem BVerwG schlicht nicht ausreichend Informationen für eine endgültige Entscheidung vorgelegen zu haben. So wird kritisiert, dass das BMI andere Print- und Onlinepublikationen des Compact-Verlags nur in Auszügen vorgelegt habe, auch die sonstigen Aktivitäten der Vereinigung wie Sommerfeste etc. könnten nach Meinung des Gerichts erst nach der Auswertung der sichergestellten Asservate bewertet werden (“Die über das Magazin hinausgehenden Print- und Online-Publikationen liegen dem Senat bisher nur vereinzelt beziehungsweise in Auszügen vor. Zu den sonstigen Aktivitäten der Vereinigung – u.a. der (Mit-)Organisation der Veranstaltungen (Konferenzen, Sommerfeste, Spendengala usw.), der Produktpalette und Ausrichtung des Online-Shops, der Ausgestaltung der kostenpflichtigen Clubmitgliedschaft – dürften sich erst aus der Auswertung der bei dem Vollzug des Verbots sichergestellten Asservate weitere Erkenntnisse ergeben”).

Die Entscheidung wird dem eigentlich summarischen Charakter des Eilverfahrens gerecht, in dem nur ausnahmsweise eine abschließende Prüfung vorgenommen wird. Bei der Abwägung der verschiedenen Interessen hat das BVerwG richtigerweise das Interesse von Compact am Weitererscheinen im Vergleich mit dem Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verbots als überwiegend bewertet:

“Das Interesse der Antragstellerin zu 1 an der Aussetzung der Vollziehung speist sich vor allem aus ihrer Betätigung als Presse- und Medienunternehmen. Erwiese sich die Verbotsverfügung im Hauptsacheverfahren als rechtswidrig, wäre die Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs außerordentlich erschwert, weil sich die Angestellten, Kunden und die Werbepartner unterdessen anderweitig gebunden haben könnten. Da die sofortige Vollziehung des Vereinsverbots zu der sofortigen Einstellung des gesamten Print- und Onlineangebots führt, das den Schwerpunkt der Tätigkeit der Antragstellerin zu 1 ausmacht, kommt ihr auch im Hinblick auf die Grundrechte der Meinungs- und Pressefreiheit aus Art. 5 I GG ein besonderes Gewicht zu. Dahinter tritt das von der Antragsgegnerin angeführte Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung des Verbots der Vereinigung, die einen Verbotsgrund verwirklicht, bei einer Abwägung zurück.”

Eben um eine solche Abwägung geht es bei der Aussetzung der sofortigen Vollziehung, das Verbot selbst ist davon noch gar nicht betroffen. Um es im nichtjuristischen Klartext zu schreiben: Die Wirksamkeit des Verbots ist aufgehoben, bis das BVerwG darüber entscheidet, da es für Compact als Unternehmen im Fall einer möglichen Rechtswidrigkeit des Verbots schwere Schäden verursacht, monatelang nicht wirtschaften zu können. Der Schaden, der durch ein Weitererscheinen bis zu einer möglichen Bestätigung des Verbots entsteht, ist dagegen geringer – deswegen war die sofortige Vollziehung des Verbots auszusetzen.

Über die Interpretation dieser Entscheidung streiten sich dennoch die juristischen wie nichtjuristischen Geister. Manche sprechen von einer “Schlappe” für Faeser, was in dieser Form sicherlich zu weit gegriffen ist, da vor allem die rechtliche Möglichkeit eines solchen Verbots bestätigt wurde. Andere interpretieren den Beschluss hingegen so, dass dem BMI noch einmal klar aufgezeigt wird, an welchen Punkten es nachliefern muss, um das Verbot auch in der Hauptsache gerichtsfest zu machen. Gegebenenfalls sahen sich die Richter auch schlicht tatsächlich nicht in der Lage, in der gebotenen Kürze anhand der unzureichenden Beweismittel die Frage der Rechtmäßigkeit des Verbots zu entscheiden. Konkret kann zu diesen Ansichten am Ende niemand eine substantiierte Aussage treffen, jedoch lohnt es sich, einige Punkte näher zu betrachten.

Summarische Prüfung und Hauptsacheverfahren
Das Eilverfahren hat regelmäßig den Charakter einer nur summarischen Prüfung. Ob Compact daher in einer Gesamtbetrachtung aggressiv-kämpferisch gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung vorgeht, konnte das Gericht nicht abschließend bewerten und hat diesen Punkt ausdrücklich offen gelassen. Jedoch sieht das BVerwG in zahlreichen Beiträgen eine verfassungsfeindliche Haltung und unter anderem Verstöße gegen die Menschenwürde von Migranten verwirklicht. Offen gelassen wurde dies auch mit Hinblick auf die weitere Auswertung der beschlagnahmten Beweismittel (beziehungsweise deren Kopien), das heißt, dass aus der Verwertung von gespeicherten Dateien, Chatverläufen, E-Mails, Briefen etc. weitere Beweise für einen solchen Charakter gewonnen und bis zur Entscheidung in der Hauptsache eingebracht werden können (“Entgegen der Ansicht der Antragsteller dürfen die Ermittlungen nach § 4 VereinsG auch nach Erlass des Vereinsverbots fortgeführt werden, um weitere Beweismittel im Anfechtungsprozess vorlegen zu können. Denn den Verbotsbehörden sind im Hinblick auf die Besonderheiten der Materie Aufklärungsbefugnisse eingeräumt, die denen der Staatsanwaltschaft ähnlich sind. Der Schwerpunkt der Ermittlungstätigkeit der Verbotsbehörden wird vor dem Erlass der Verbotsverfügung liegen. Unbeschadet der gerichtlichen Aufklärungspflicht nach § 86 I VwGO sind diese aber auch danach zu weiteren Ermittlungen berechtigt. Umstände, die sich aus diesen weiteren Ermittlungen ergeben, können bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Verbotsverfügung herangezogen werden, sofern sie (noch) für den Zeitpunkt ihres Erlasses aussagekräftig sind”).

Was und wie viel zu finden sein wird, ob die Datenträger verschlüsselt waren und welche Kommunikationswege man benutzt hat, wissen derzeit höchstens die Mitglieder von Compact und die Ermittlungsbehörden. Gegebenfalls wissen selbst die Mitglieder von Compact dies nicht einmal mehr vollumfänglich, je nach Größe und Zeitraum der sichergestellten Datensätze. Wer weiß etwa noch, wie er sich in einer E-Mail von drei Jahren ausgedrückt hat? Möglich ist jedenfalls, dass die Ermittlungsbehörden entsprechende Zitate gewinnen und in das weitere Verfahren einbringen werden. Dies kann durchaus Entscheidungsrelevanz haben: Was für einen Leser, der etwa Jürgen Elsässers typischen Stil kennt, in einem großen Kontext völlig harmlos klingt, mag für einen Verwaltungsrichter aus dem Kontext gerissen und ohne weitere Einordnung einen ganz anderen Eindruck erwecken. Ebenso ist möglich, dass weitere aus Sicht des BMI kritische Äußerungen bis zur mündlichen Verhandlung einbezogen werden und dass das BVerwG eine nahtlose Fortsetzung der bisherigen Ausdrucksweise und der bisherigen Inhalte auch nach dem Verbot negativ für Compact in dem Sinne werten wird, dass sich die verfassungsfeindliche Haltung der Vereinigung selbst von solchen staatlichen Maßnahmen wie einem Verbot nicht beeindrucken und mäßigen lasse. Insgesamt dürfte die Zeit bis zur Entscheidung in der Hauptsache jedenfalls für das BMI laufen, denn Compact kann voraussichtlich nur wenig mehr an materiellen Argumenten gegen das Verbot liefern, während das BMI nun ein halbes Jahr Zeit hat, die sichergestellten Asservate sowie die bisherigen Publikationen von Compact auszuwerten – wonach es gezielt zu suchen und was es zu liefern hat, weiß es, ob bewusst gewollt oder nicht, nun anhand der Entscheidung des BVerwG.

Worauf das Bundesverwaltungsgericht im Übrigen nahezu gar nicht eingegangen ist, ist die Frage der Einbettung Compacts in das patriotische Widerstandsmilieu – beziehungsweise “die Vernetzung mit anderen rechtsextremen Akteuren”, wie es wohl im bundesrepublikanischen Duktus heißen würde, sowie die verschiedensten Formen von Aktivitäten. Bekanntermaßen sieht sich Compact nicht nur als Magazin, sondern als Teil einer Bewegung und organisiert in diesem Rahmen auch – für ein Magazin eher ungewöhnlich – Demonstrationen, Kundgebungen, Petitionen und andere Maßnahmen. In der Verbotsbegründung ist das BMI bereits in Teilen darauf eingegangen, auch auf den politischen beziehungsweise organisatorischen Hintergrund verschiedener Personen. Das BVerwG hat diesen Punkt nahezu gar nicht erwähnt, dass es ihn jedoch für gänzlich unerheblich halten wird, kann schon aufgrund des Amtsermittlungsgrundsatzes  – wonach im Verwaltungsrecht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu untersuchen hat – bezweifelt werden. Vermutlich wurde eine nähere Kommentierung mit Hinblick auf die Auswertung der Asservate unterlassen. Auch hier kann aus der sichergestellten Korrespondenz, Bankunterlagen, Briefen etc. nachgeliefert werden. Ob das BVerwG in der Hauptsache dazu nähere Ausführungen machen wird, bleibt abzuwarten, tendenziell dürfte auch dieser Punkt jedoch eher negativ für Compact ins Gewicht fallen.

Kein Markt der Meinungen
Ein für Compact negativer Punkt ist zudem, dass das BVerwG dem Magazin jeden Beitrag zurechnet. Für Medien gilt dies normalerweise nicht ohne Weiteres, wenn sie sich als “Markt der Meinungen” zur Verfügung stellen. Bei einem solchen Forums-Charakter würde auch der Abdruck eines verfassungsfeindlichen Artikels nicht zur Zurechnung auf die Verfassungsfeindlichkeit des Magazins führen. Dies ist jedoch nach Ansicht des BVerwG bei Compact nicht gegeben:

Zwar ist von der Pressefreiheit auch die Entscheidung erfasst, ein Forum nur für ein bestimmtes politisches Spektrum – hier das rechtskonservative – bieten zu wollen, dort aber den Autoren große Freiräume zu gewähren und sich in der Folge nicht mit allen einzelnen Veröffentlichungen zu identifizieren. Hier deutet aber nichts darauf hin, dass die Publikationen der Vereinigung, insbesondere das Compact-Magazin, einen Markt der Meinungen eröffnen. Im Gegenteil beschreibt der Antragsteller zu 3 das Alleinstellungsmerkmal seiner Veröffentlichungen so, dass versucht werde, alle zusammen zu bringen, alle „mitzunehmen“ und sich nicht “laufend unsinnig” voneinander abzugrenzen.”

So werden beispielsweise Martin Sellners im Magazin vorgestellten Remigrationspläne dem Magazin voll zugerechnet:

“Hierbei orientiert sich die Vereinigung an den Plänen des österreichischen Rechtsextremen Martin Sellner, die offensiv unterstützt werden […] Letzterer hat einen festen Platz im Compact-Magazin sowie im Compact-TV. Er beschließt jede Ausgabe des Magazins mit einem Schlusswort, tritt als Autor zahlreicher Beiträge auf und ist als Interviewpartner in den Print- und Onlineformaten sowie bei den Veranstaltungen omnipräsent. Im Zeitraum von November 2023 bis Anfang Januar 2024 erhielt er Gelegenheit, sein Konzept der Remigrationspolitik in einer Videoreihe mit einer Gesamtlänge von 100 Minuten vorzustellen. Im Frühjahr 2024 ist ihm – als Reaktion auf die veröffentlichten Recherchen von CORRECTIV (Geheimplan gegen Deutschland (correctiv.org), zuletzt abgerufen am 8. August 2024) – eine eigene Compact-Edition “Sellner – Mein Geheimplan” gewidmet worden. Die Publikationen der Vereinigung kommen regelmäßig und zustimmend auf Martin Sellner zurück; er wird als der wichtigste Vordenker der Rechten präsentiert. Sellner sei “Unser Held”, dessen Strategie „gewaltfrei und rechtsstaatlich. Und: Sie ist machbar!“ (COMPACT-Magazin Ausgabe 3/2024). Seine Ideen werden als “Feuerwerk des planmäßigen und gelungenen strategischen Denkens” beworben, die alle lesen sollten, “die unser Land retten wollen. Die Eroberung der Macht von Rechts ist möglich!”. Die vorstehenden Umstände sprechen bei summarischer Prüfung dafür, dass die Vereinigung dessen Ideen beziehungsweise Pläne gutheißt und sich vorbehaltlos zu Eigen macht; auch sie können der Antragstellerin zu 1 somit zugerechnet werden.“ 

Dies ist bei der Abwägung des Schutzbereiches der Pressefreiheit ein für Compact unzweifelhaft kritischer Punkt.

Entscheidungspunkt Gesamtprägung
Entscheidend wird schließlich der Gesamtcharakter sein. Dabei hat das BVerwG aufgeführt, dass die quantitativ überwiegende Zahl der nicht verfassungsfeindlichen Beiträge nicht mit der der aus Sicht des BMI verfassungsfeindlichen aufgewogen werden kann, es also nicht um einen quantitativen Anteil geht:

Für die Beurteilung, ob die für die Erfüllung eines Verbotstatbestands herangezogenen Tätigkeiten die Aktivitäten des Vereins prägen, kommt es nicht auf eine quantitative, sondern auf eine wertende Betrachtung an. Da Vereinigungen etwaige verfassungsfeindliche Bestrebungen erfahrungsgemäß zu verheimlichen suchen, wird sich der vereinsrechtliche Verbotstatbestand in der Regel nur aus dem Gesamtbild ergeben, das sich aus einzelnen Äußerungen und Verhaltensweisen zusammenfügt. Der Umstand, dass diese Äußerungen und Verhaltensweisen gegebenenfalls einer mehr oder weniger großen Zahl unverfänglicher Sachverhalte scheinbar untergeordnet sind, besagt allein nichts über ihre Aussagekraft.”

Nach Ansicht des BVerwG sind dabei verschiedene Compact-Veröffentlichungen als verfassungsfeindlich einzustufen, neben dem Untergraben des Vertrauens in die staatlichen Institutionen wird insbesondere gegen die Menschenwürde von Migranten beziehungsweise deutschen Staatsangehörigen mit Migrationshintergrund verstoßen. Auch einen aggressiv-kämpferischen Charakter will das BVerwG erkennen. Nach Ansicht des 6. Senats würde Compact bewusst eine Radikalisierung seiner Leserschaft betreiben, wobei die Nutzung zahlreicher emotionalisierender (“Asyl-Bombe”, “Tsunami”, “Flut”, “Invasion”) und militanter Begriffe (“Kampf”, “Umsturz”, “Krieg”) von ihm für Compact nachteilig bewertet wird. Compact würde das Vertrauen der Bevölkerung in die staatlichen Institutionen und in die Repräsentanten des Staates erschüttern, wodurch “die verfassungsmäßige Ordnung fortlaufend untergraben” wird, so das Gericht.

Die Einschätzung als “aggressiv-kämpferisch” ist dabei entscheidend. Da bei Vereinsverboten keine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorgenommen wird, wird in den Art. 9 II GG die Notwendigkeit eines “aggressiv-kämpferischen” Vorgehens (was jedoch nicht Gewalttaten oder ähnliches erfordert) hineingelesen. Ganz vereinfacht gesagt kann man sagen, dass das Verbot eines nicht “aggressiv-kämpferischen” verfassungsfeindlichen Vereins unverhältnismäßig ist, dass eines “aggressiv-kämpferischen” verfassungsfeindlichen Vereins jedoch verhältnismäßig. Das BVerwG hat sich dahingehend zumindest hinsichtlich einiger Beiträge schon festgelegt.

Einzig die Zweifel bezüglich des Gesamtcharakters des Magazins als aggressiv-kämpferisch und verfassungsfeindlich haben die Entscheidung in dem Eilverfahren begründet:

“Zweifel bestehen jedoch, ob angesichts der mit Blick auf die Meinungs- und Pressefreiheit in weiten Teilen nicht zu beanstandenden Beiträge in den dem Senat derzeit vorliegenden Ausgaben des Compact-Magazins ab dem Jahr 2022 die Art.1 I GG verletzenden Passagen für die Ausrichtung der Antragstellerin zu 1 insgesamt derart prägend sind, dass das Vereinsverbot unter Verhältnismäßigkeitspunkten gerechtfertigt ist. Entscheidend ist hierbei nicht deren Verhältnis zum Gesamtinhalt einer Ausgabe der Zeitschrift oder einer Sendung. Abzulehnen ist auch der Ansatz der Antragsteller, beanstandete einzelne Äußerungen nach Art und Zahl in Vergleich zur Gesamtzahl der der Vereinigung zuzurechnenden Äußerungen zu setzen. Vielmehr kommt es auf eine Bewertung der gesamten Aktivitäten der Vereinigung an.”

Wie das Gericht diese Bewertung vornehmen will, ist noch offen, auf andere Gerichtsentscheidungen kann nur bedingt zurückgegriffen werden, da hier juristisches Neuland betreten wird. Vermutlich wird am Ende auf einen nicht näher bestimmbaren Wesensgehalt der Vereinigung abgestellt, was wiederum verschiedentlich interpretierbar ist. Eine Antwort wird sich in rund einem halben Jahr ergeben, denn am 12. und 13. Februar soll die Hauptsache in Leipzig verhandelt werden.

Beitragsbild / Symbolbild: Andrii Yalanskyi; Bilder oben: Alexandros Michailidis, icedmoda, Matthias Roehe  / alle Shutterstock.com

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