Von Jakob Maria Mierscheid

Die Verurteilung des Deutschland-Kurier-Chefredakteurs David Bendels wegen Verleumdung im öffentlichen Leben stehender Personen (§§ 187 iVm 188 StGB) stellt eine neue Etappe im politischen lawfare des herrschenden bundesrepublikanischen Machtkartells gegen jedwede Form der Machtkritik dar. Sowohl der angenommene Straftatbestand wie die auf Rechtsfolgenseite verhängte Bewährungsstrafe werfen zahlreiche rechtliche und politische Fragen auf. Dazu folgend einige Anmerkungen: Die Verleumdungshandlung bestand aus Sicht des Spruchkörpers darin, dass der Angeklagte eine Fotomontage veröffentlichte. In dieser wurde ein von der Innenministerin anlässlich des Holocaust-Gedenktages veröffentlichtes Foto mit der Aufschrift #weremember dahingehend verfremdet, dass nunmehr auf dem Schild der Satz „Ich hasse die Meinungsfreiheit“ zu lesen war. Nach Auffassung des Gerichts sei es aus der Sicht eines durchschnittlichen Betrachters nicht ersichtlich, dass es sich beim corpus delicti um eine satirische Verfremdung handle. Vielmehr – so muss man die Entscheidung wohl verstehen – traut der durchschnittliche Rechtsgenosse der Bundesinnenministerin die Veröffentlichung derartiger Aussagen zu.

Über lawfare
Der Neologismus lawfare bezeichnet den Gebrauch des institutionellen und rechtlichen Rahmens zwecks Durchsetzung politischer Ziele und Delegitimierung des politischen Gegners. Historische Beispiel sind etwa die Prozesse des Staatsgründers des Stadtstaates Singapur Lee Kuan Yew, der das Instrument des Verleumdungs-und Schadensersatzprozesses geschickt nutzte, um kritische Presseberichterstattung zu erschweren. Eine solche Instrumentalisierung der Justiz zum Regierungsschutz ist eigentlich mit dem Selbstverständnis und der Selbstdarstellung der Bundesrepublik nicht vereinbar. So mehrten sich nach dem Bamberger Urteil jene Stimmen, die hier einen Strafbarkeitsexzess vermuteten, der als solcher ein Novum in der Rechtsgeschichte der Bundesrepublik darstelle. Weit über die Kreise des konservativ-oppositionellen Milieus hinaus regte sich Widerstand gegen die sich abzeichnende Linie der Rechtsprechung, auch harmlose Karikaturen und Memes unter den Vorbehalt eines extensiv verstandenen Politikerschutzes zu stellen. So sprach auch der rechtsnationalen Tendenzen unverdächtige Journalist Dennis Yücel von einem Urteil, das aus einer Diktatur stammen könne. Weiter wurde erst kürzlich bekannt, dass gegen David Bendels vor dem AG Bamberg weitere Strafverfahren unter anderem wegen Volksverhetzung anhängig sind, siehe hier!

Nur ein Unfall der Rechtssprechung?
Dieser Fortgang lässt Zweifel darüber aufkommen, ob es sich hier wirklich um eine Art Unfall der Rechtsprechung handelt. Vielmehr spricht einiges dafür, dass Urteile wie die des AG Bamberg keine „Ausrutscher“ sind, sondern sich auf den vom Gesetzgeber vorgezeichneten Bahnen bewegen. Aus dieser Warte handelte der Bamberger Spruchkörper nicht etwa in Richtung einer Rechtsbeugung, sondern exekutierte lediglich das nach der hiesigen normativen Ordnung Gesollte.

Die Schnittstelle von Politik und Recht
Dieser Beitrag soll den normativen Raum nachzeichnen, in dem Entscheidungen dieser Art entstehen. These ist, dass im Raum offener und widersprüchlicher Deutungen das rechtstechnische Substrat einer politischen oder wenigstens leicht zu politisierenden Justiz liegt. Der damit geschaffenen Grundlage widersprüchlicher und auslegungsbedürftiger Regelungswerke braucht sich der politische Wille nur anzuschließen, um einen rechtsstaatlich einwandfreien, aber parteipolitisch umso effektiveren Subsumptionsautomatismus aufzustellen. Dieser schlägt dann mit der vollen Wucht rechtstaatlichen Glanzes und richterlicher Autorität auf die politisch missliebige Strömung ein. Darüber hinaus möchte der Beitrag dazu anregen, sich bei der Kritik an derartigen Urteilen nicht nur in Rechtsstaatsrhetorik zu erschöpfen, sondern Politik und Recht in diesen Fällen an ihrer Schnittstelle zu analysieren. Denn die bloße Berufung auf die durch solche Entscheidungen missachtete Rechtsstaatlichkeit führt wegen der Unklarheiten des Rechtsstaatsbegriffs zu einer den Kern des Problems sogar verschleiernden Diskussion. Mit anderen Worten gründet die Verurteilung David Bendels nicht darin, dass der erkennende Richter die Grund- und Strafrechtsdogmatik noch nicht genügend verstanden hat. Eine sich auf die bloße rechtstechnische Seite verlagernde Kritik läuft Gefahr, dem kritisierten Gegenstand zu großen Kredit einzuräumen, indem stillschweigend von einer Art aus dem Weg zu räumenden Rechtsirrtum ausgegangen wird. Ein solcher Ansatz geht nicht nur fehl, sondern lässt nolens volens Kritik in Affirmation umschlagen. So kann man bereits in Voltaires Candide nachvollziehen, dass keine Kritik korrumpierter sei als jene, die sogar das Schlechteste immer noch als Emanation des Guten ansieht.

Die neue „Majestätsbeleidigung – ein verfassungsrechtlich widersprüchlicher Tatbestand
Der § 188 StGB der alten Fassung fristete lange Zeit ein Nischendasein, verschärfte er „nur““ die gegen Personen des öffentlichen Lebens gerichtete Verleumdung und üble Nachrede. Damit sollte einer bürgerkriegsartigen Verschärfung des politischen Meinungskampfes, wie sie teilweise in der Weimarer Republik der Fall war, vorgebeugt werden. Durch das Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität v. 30. März 2021 erweiterte der Gesetzgeber den Anwendungsbereich der Norm, indem die zuvor nicht erfasste Beleidigung in den Grunddeliktskatalog aufgenommen wurde:

188 StGB Gegen Personen des politischen Lebens gerichtete Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung

(1) Wird gegen eine im politischen Leben des Volkes stehende Person öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) eine Beleidigung (§ 185) aus Beweggründen begangen, die mit der Stellung des Beleidigten im öffentlichen Leben zusammenhängen, und ist die Tat geeignet, sein öffentliches Wirken erheblich zu erschweren, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Das politische Leben des Volkes reicht bis hin zur kommunalen Ebene.

(2) Unter den gleichen Voraussetzungen wird eine üble Nachrede (§ 186) mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren und eine Verleumdung (§ 187) mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

In der Begründung hieß es, dass auch Beleidigungen geeignet seien, das öffentliche Wirken von Personen des politischen Lebens erheblich zu erschweren. Unklar bleibt, welches Rechtsgut durch die Neufassung geschützt wird. Denn eigentlich schützen die Beleidigungstatbestände der §§ 185 ff. StGB die Individualrechtsgüter der persönlichen Ehre und sozialen Integrität. Dass nunmehr der Schutz des politischen Klimas als strafschärfende Qualifikation dient, fällt daher aus der Systematik des strafrechtlichen Rechtsgüterschutzes hinaus. Denn das Strafrecht dient nach mittlerweile wohl herrschender Auffassung vorrangig dem Schutz von Individualrechtsgütern und der individuellen Freiheitsentfaltung. Eingeprägt hat sich daher die Formel vom Strafrecht als subsidiärem Freiheitsschutz.

Das politische Klima ist aber kein Individualrechtsgut, sondern allenfalls ein (reichlich nebulöses) kollektives. Somit regten sich bereits früh Zweifel an der Verfassungskonformität des besonderen Ehrschutzes für Politiker. So lag dem Bundesverfassungsgericht im Jahre 1955 die vormalige aber entsprechungsgleiche Norm des § 187a aF StGB im Rahmen einer objektiven Normenkontrolle zur Überprüfung vor. Der Senat hielt den besonderen Ehrenschutz für mit dem Grundgesetz vereinbar. Das BVerfG führte aus, dass die Norm „zugleich dem allgemeinen staatspolitischen Interesse an der Sicherung der politischen Wirksamkeit des im politischen Leben stehenden Staatsbürgers“ diene (BVerfG, Beschluß vom 30. 11. 1955 – 1 BvL 120/53 = NJW 1956, 99). Eine derartige Begründung kann kaum überzeugen, da sie anstelle eines originären verfassungsrechtlichen Maßstabs im Wesentlichen die gesetzgeberische Begründung wiederholt. Die gesetzgeberische Begründung vermag aber den legitimen Zweck nicht zu ersetzen. So heißt es bereits in Roxins Darstellung des Allgemeinen Teils des StGB:

„Die Umschreibung gesetzlicher Zielvorstellungen begründet noch kein tatbestandslegitimierendes Rechtsgut.“

Darüber hinaus steht die Qualifikation des § 188 StGB sogar in einem Spannungsverhältnis zur verfassungs- und europarechtlichen Rechtsprechung. Denn unisono unterstreichen Bundesverfassungsgericht, EGMR und EuGH die Bedeutung der Meinungsfreiheit im Lichte der Machtkritik. Ausgehend davon, dass das institutionelle und machtpolitische Gefälle zwischen Politikern und Bürgern nur dann ausgeglichen werden kann, wenn dem Bürger über turnusmäßige Wahlen hinaus die Möglichkeit auch scharfer und unsachlicher Kritik an der Regierung im politischen Meinungskampf zugestanden wird. Unter Schutzzweckgesichtspunkten wiederholten die Judikaturen einen der Gesetzesbegründung des § 188 StGB eher zuwiderlaufenden Maßstab: gerade im öffentlichen Leben stehende Personen müssen eine härtere Kritik aushalten als bloße Privatpersonen. Dieser Widerspruch zwischen verfassungsrechtlichem Maßstab und Gesetzesbegründung bildet den nicht aufzulösenden dogmatischen „Knäuel“ um § 188 StGB. Die Ambivalenz ist aber kein Unfall der Gesetzgebung, sondern normativ erwünscht. Es handelt sich um politisches Sicherheitsrecht im Gewand des Strafrechts (vgl. hierzu den Beitrag im Freiburger Standard zum Feindstrafrecht). Die Besonderheit dieses politischen Sicherheitsrechts besteht darin, dass Tatbestände so gefasst sind, dass sie der Urteilsfindung und ihrer Begründung einen technischen Weg vorzeichnen, wie unter Wahrung aller materiellen und formalen Anforderungen ein (partei-)politisches Urteil gefällt werden kann.

Die „technische“ Seite der Rechtsvereitelung im Falle Bendels
Das Urteil des AG Bamberg wurde in der Öffentlichkeit vor allem wegen seines unverhältnismäßigen Eingriffs in die Meinungs- und Pressefreiheit kritisiert. Dies ist eine verständliche und im Ergebnis auch zutreffende Einschätzung des Judikats. Sie verkennt aber die technische Seite des Urteils. Denn der vom erkennenden Gericht festgestellte Verleumdungstatbestand knüpft an die Verbreitung falscher und unwahrer Tatsachenbehauptungen. Diese unterfallen a limine nicht dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit, da unwahre Tatsachenbehauptungen keine Meinungen sind. Meinungen sind nämlich nach ständiger Rechtsprechung durch ein wertendes Element des Dafürhaltens gekennzeichnet. Daran fehlt es, wenn (unwahre) Tatsachenbehauptungen aufgestellt werden. Im Unterschied zur Meinung sind Tatsachen dem Gegenbeweis zugänglich. Diese überkommene Unterscheidung ist eingängig, jedoch nicht eindeutig. Denn im politischen Meinungskampf wird nicht nur über Wertungen gestritten, sondern auch über die Einordnung von Tatsachen und die Deutungshoheit über diese. Verbunden etwa mit der Frage von Steuersenkungen oder Klimaschutzgesetzen ist immer auch die volkswirtschaftliche oder naturwissenschaftliche Einordnung der entscheidungserheblichen Tatsachengrundlage.

Die Unklarheiten der Unterscheidung von Meinung und Tatsachenbehauptung zeigten sich in der Geschichte bundesrepublikanischer Strafverfolgung in den Prozessen gegen Holocaustleugner. Denn zunächst stellt die Leugnung eines historischen Ereignisses eine dem Gegenbeweis zugängliche Tatsachenbehauptung dar. So gesehen wäre die Strafbarkeit der Holocaustleugnung gem. § 130 III, IV StGB kein Eingriff in die Meinungsfreiheit. Eine solche Sichtweise verkennt aber, dass in historisch-politischen Auseinandersetzungen Behauptung und Bewertung nahe beieinanderliegen. Dem trug auch die Rechtsprechung Rechnung, indem sie auch solche Behauptungen dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit unterstellte, die ein wertendes Element beinhalteten.

Im Fall der Anklage gegen David Bendels ging das Gericht umgekehrt vor
Alle Anhaltspunkte die für eine satirische Meinungsäußerung sprachen, wurden ausgeblendet. Hingegen wurde anhand der Figur des objektiven Dritten ein „idiotisch“ anmutender durchschnittlicher Empfängerhorizont konstruiert, der alle Äußerungen, Bilder und Memes auf seinem Endgerät wörtlich und für bare Münze nimmt. Der objektive Dritte war seit jeher ein rechtsdogmatisches Problem, da die Objektivität des Dritten von der persönlichen Anschauung des Richters nicht zu trennen ist. Die vorliegende Konstruktion ist dennoch bemerkenswert, da sie eine Strafdrohung gegenüber einer gesamten politischen (Protest-)kultur enthält. Denn im Netz hat sich seit langem eine Form der Bildkultur entwickelt, die von dem Medienwissenschaftler Norbert Bolz bereits früh als Ende der Gutenberg-Galaxis analysiert wurde. Demzufolge ist die Sprache gerade des Internets nicht mehr vorrangig durch Buchstaben, also literat, geprägt, sondern von Bildern und ihrer Sequenzierung. In der Kultur der Memes, die eine moderne Fortsetzung der Karikatur sind, spielen Überzeichnungen, Verfremdungen und teils schrille Absurditäten eine tragende Rolle. Es liegt nahe, dass der Spruchkörper am AG Bamberg seinen Empfängerhorizont sehr bewusst so konturiert hat, dass die neue Form der Karikatur potenziell kriminalisiert wird. Derlei rechtliche Konstruktionen sind (revisions-)rechtlich nur schwer angreifbar. Denn offene Tatbestandsvoraussetzungen wie der objektive Dritte bilden zusammen mit dem Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung den Kern der richterlichen Unabhängigkeit und ihrer teilweise rechtsschöpferischen Macht.

Die Tatfrage als entscheidende Rechtsfrage
Dem deutschen Strafprozess liegt die Unterscheidung von Tat-und Rechtsfrage zugrunde. Während die Tatfrage das tatsächliche Geschehen umfasst, also die sog. prozessuale Tat als historisch umgrenztes Ereignis, zielt die Rechtsfrage auf die materiellrechtliche Bewertung der Tat und die daran geknüpften Rechtsfolgen. Freilich liegen die Dinge nicht immer so einfach: denn die schematische Abschichtung von bloßer Tat und deren rechtlicher Bewertung beruht auf einer naturalistischen Konzeption der Straftatbestände, wonach es zunächst um die Feststellung der bruta facta ginge und sodann um deren rechtliche Einordnung. Diese Auffassung lässt sich aber kaum aufrechterhalten.

Der eigentliche Skandal
Denn bereits der materiellrechtliche Tatbestand impliziert eine rechtliche Bewertung. So spricht bereits der Wortlaut aller Strafnormen ein Unwerturteil aus. Das Strafrecht spricht von Körperverletzung (!), von Totschlag, Mord, Raub usf. Diese Begrifflichkeiten sind keine neutralen Umschreibungen einer Naturtatsache, sondern bilden in den Worten Günther Jakobs eine „rechtliche Sinnsequenz“ ab. Folglich geht es auch im Strafprozess nicht einfach darum, ob es der Angeklagte „gewesen ist“, sondern von Anfang an werden die Tatsachen unter der Lupe der rechtlichen Einordnung betrachtet. Im Falle Bendels nahm das AG dem Angeklagten die Berufung auf die Meinungsfreiheit schlicht dadurch, dass es über den Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung schon auf Ebene der Tatfrage keine Meinungsäußerung annahm. Dies bildet den rechtstechnischen Skandal des Urteils. Deswegen ist auch die von einigen Politikern der Grünen zu hörende Kritik, dass das Urteil unverhältnismäßig sei, als Verschleierungsrhetorik zu bewerten. Es geht gerade nicht darum, dass ein zu hohes Strafmaß in der Strafzumessung versehentlich verhängt wurde, sondern dass bewusst und zielgerichtet der zu entscheidende Sachverhalt derartig aufbereitet wurde, dass der spezifische Grundrechtsschutz der Meinungsfreiheit ins Leere läuft. Dass dies systematisch und absichtlich geschieht, lässt sich nunmehr nicht von der Hand weisen.

Ausblick/Zusammenfassung
1. Das Urteil gegen David Bendels ist kein Unfall des bundesrepublikanischen Rechtsstaates, sondern reiht sich in eine lange Reihe strategischer Repressionen.

2. Insoweit steht das Urteil der bestehenden Rechtsordnung nicht entgegen, sondern erfüllt das normativ Gesollte.

3. Kritik an der Gesetzgebung und der ihr folgenden Rechtsprechung sollte nicht nur auf (verletzte) rechtstaatliche Maßstäbe rekurrieren, sondern den dahinterstehenden politischen Willensakt benennen.

 

Beitragsbild / Symbolbild und Bild in der Mitte: one AND only / Shutterstock.com; Bild oben und Bild unten: Deutschlandkurier auf X.

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