Von Roderich A.H. Blümel

Dies ist der zweite von drei Teilen. Der erste Teil findet sich hier! Der dritte und letzte Teil wird am kommenden Freitag, 5. Oktober, veröffentlicht.

Die Weimarer Republik ist verknüpft mit politischen Straßenkämpfen, Aufständen und Putschen. Die Auseinanderhaltung zwischen Repression und offener Bürgerkrieg ist nicht immer einfach: Die Ermordung von Mitgliedern der rechten „Thule-Gesellschaft“ durch Kommunisten während der Münchener Räterepublik beispielsweise ist eher als Tötungen im Rahmen eines Bürgerkrieges einzustufen, wie aber sieht es durch den Einsatz der Freikorps aus? Immerhin sollten diese im Auftrag des Staates die kommunistischen Aufstände niederschlagen, gleichzeitig verfolgten sie oft auch eigene Ziele und gingen teilweise über die Grenzen des rechtlich Zulässigen hinaus. Insbesondere in den Anfangsjahren der Republik ist die Auseinanderhaltung zwischen Bürgerkriegshandlungen und Repression in vielen Fällen nicht klar möglich. Doch entgegen dem gängigen Geschichtsbild war die Weimarer Republik kein gänzlich schwacher Staat, der hilflos den Angriffen von Rechts und Links zusah. Viel mehr ging sie bei der Repression gegen diese teilweise weiter als etwa die Bundesrepublik. Und: Entgegen dem vermittelten Bild wandte sich die Repression vor allem gegen Rechts.

Das Republikschutzgesetz
Beispielhaft kann dies am  Republikschutzgesetz gezeigt werden. Das Erste Republikschutzgesetz galt von 1922 bis 1929, das Zweite von 1930 bis 1932. Es verbot Organisationen, die sich gegen die „verfassungsmäßige republikanische Staatsform“ richteten sowie deren Druckerzeugnisse und Versammlungen. Politisch motivierte Gewalttaten wie die Ermordung von Regierungsmitgliedern wurden verschärft bestraft. Außerdem richtete das Gesetz einen Staatsgerichtshof zum Schutze der Republik ein. Er war sowohl Verwaltungsgericht als auch Strafgericht in einem. Das erste Gesetz etablierte eine Ausnahmeordnung und verstieß gegen die Weimarer Reichsverfassung, so war der Staatsgerichtshof  ein eigentlich unzulässiges Sondergericht neben dem Reichsgericht. Zum Streit in der Reichsregierung und auch im Reichstag führte jedoch weniger die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes als die Interpretation des Reichsjustizministers Gustav Radbruch – Jurastudenten wegen der Radbruchschen Formel bekannt – und des Reichskanzlers Joseph Wirth, dass das Gesetz sich nur gegen „Rechts“ richtete. Tatsächlich gab es im ursprünglichen Entwurf auch einen solchen Passus. Nur durch die Kritik der Länder Bayern und Württemberg wurde die einseitige Ausrichtung gegen Rechts im Gesetzesentwurf aufgehoben, sodass sich das Republikschutzgesetz auch gegen Links richten konnte.  In der Folge wurden die Maßnahmen jedoch fast ausschließlich gegen Organisationen von rechts angewandt.

Reichsjustizminister Gustav Radbruch wollte bereits im Gesetz eine ausschließliche Anwendung des Republikschutzgesetzes gegen „rechts“ verankern.

Ein Ausnahmegesetz
Das Republikschutzgesetz war nicht nur verfassungswidrig, sondern betraf rückwirkend auch frühere Straftaten, was eigentlich gegen strafrechtliche Grundsätze verstößt. Neben dem Republikschutzgesetz wurden auch weitere Gesetze und Verordnungen erlassen, so wurden mit dem Gesetz über die Pflichten der Beamten zum Schutze der Republik Beamte zur Verfassungstreue verpflichtet. Bei fehlender Verfassungstreue drohte sowohl die Entlassung als auch der Verlust der Pensionsansprüche. Zudem wurde mit dem Reichskriminalpolizeigesetz ein Reichskriminalpolizeiamt sowie entsprechender Landespolizeiämter geschaffen, die explizit auch mit der Bekämpfung von Staatsschutzdelikten beauftragt wurden. Die Zustimmung der selbst nicht gerade verfassungstreuen USPD und KPD zum Republikschutzgesetz und dem Beamtengesetz wurde mit einer Amnestie für Hochverrat für die Zeit ab 1920 erkauft, die in einer solchen Weise formuliert wurde, dass sie nur Linksradikalen zugutekam. Das eigentlich als Ausnahmegesetz geplante Republikschutzgesetz wurde 1926 etwas entschärft und 1927 verlängert, Beamtengesetz und Reichskriminalpolizeigesetz galten selbst nach 1933 fort.  Aufgrund fehlender Mehrheit für eine Verlängerung lief das Gesetz 1929 aus. 1930 folgte jedoch ein Zweites Republikschutzgesetz, aus dem die verfassungswidrigen Teile des Ersten herausgenommen wurden. Es sollte bis zum 19. Dezember 1932 Gültigkeit bewahren, bis es durch eine dauerhafte Staatsschutz-Verordnung des Reichspräsidenten, der dieses als Notverordnung beschloss, abgelöst wurde.

Politische Polizei und Reichskommisar für Überwachung der öffentlichen Ordnung
Neben dem durch das Republikschutzgesetz geschaffenen Reichskriminalamt und dessen Pendants in den Ländern bestand auch weiterhin die politische Polizei der Länder, die reichsweit auf über 1.000 Beamte kam. In ihrem Kampf gegen radikale Linke und radikale Rechte kamen die üblichen Methoden zur Anwendung: Observierung, Veranstaltungsverbote und nachrichtendienstliche Mittel wie der Einsatz von V-Leuten. Gegen Ende der Republik konzentrierte sich die Politische Polizei vor allem auf die NSDAP. In den Berichten der „Kampfzeit“, beispielsweise von Joseph Goebbels, wird die Repression immer wieder thematisiert. In Berlin verlief die „Kampfzeit“ besonders blutig und hart, auch die Repression war härter als anderswo. Der Propagandakrieg zwischen Joseph Goebbels und dem Berliner Leiter der Politischen Polizei Bernhard Weiß – von der NS-Propaganda aufgrund seiner jüdische Herkunft stets nur „Isidor Weiß“ genannt – erreichte einige Berühmtheit, auch wegen der mehr als 60 Prozesse von Weiß gegen die stetigen Angriffe in der NS-Propaganda gegen ihn.

Der Vorläufer des Bundesamtes für Verfassungsschutz
Ergänzt wurden diese Strukturen vom von 1920 bis 1929 bestehenden Reichskommisar für Überwachung der öffentlichen Ordnung, das als einer der Vorläufer des Bundesamts für Verfassungsschutz gesehen werden kann. Seine Aufgabe war ebenfalls die Beobachtung links- und rechtsradikaler politischer Bewegungen, wobei ihm keine polizeilichen Befugnisse zukam, sondern nur nachrichtendienstliche. Solche Nachrichtendienste gab es auch auf Landesebene, in Preußen etwa den Staatskommissar für öffentliche Ordnung. Bis etwa 1925 bestanden so 16 Nachrichtenstellen parallel, die mal mehr, mal weniger gut zusammenarbeiteten. Die Pläne zu einem weiteren Reichsinformationsamt – im Kaiserreich gab es bereits entsprechende Pläne – wurden nie realisiert. Der RKO lieferte anfänglich wöchentlich und ab 1928 dreimal jährlich Lageberichte über die politisch radikalen Bewegungen. Seine Auflösung erfolgte 1929 durch den Reichsminister des Innern Severing, da dieser das Weimarer System nach zehn Jahren für gefestigt genug hielt, um einen solchen Nachrichtendienst überflüssig zu machen.

Verbote und der Staatsgerichtshof zum Schutz der Republik
Der Staatsgerichtshof war nicht nur ein verfassungswidriger Ausnahmegerichtshof, sondern auch klar politisch und juristisch fragwürdig besetzt. Nur drei der neun Mitglieder des Gerichts sollten gemäß § 12 I S. 2 RepSchG Mitglieder des Reichsgerichts sein, die anderen sechs wurden von juristischen Laien ohne Befähigung zum Richteramt, also ohne fertige juristische Berufsausbildung, besetzt, § 12 II S. 3 RepSchG. Die mangelnde juristische sollte durch eine betont politische „Qualifikation“ ausgeglichen werden. Ihre Ernennung erfolgte vom Reichspräsidenten, es handelte sich daher um ein politisch gesteuertes Ausnahmegericht mit mangelnder juristischer Qualifikation.

Großflächiges Wahlkampfplakat (schwarz/ weiß/ rot) der KPD.

Die Verbote auf Grundlage von Artikel 48 der Weimarer Reichsverfassung
Unter Ausdehnung des Vereinsbegriffs aus § 14 II RepSchG bestätigte der Staatsgerichtshof nicht nur verschiedene Vereins- und Vereinigungsverbote, hauptsächlich des rechten Spektrums, sondern auch das Parteiverbot der NSDAP von 1923 sowie verschiedene Verbote von rechten Tageszeitungen beziehungsweise Lokalblättern wegen Beschimpfung der Republik oder ihrer Repräsentanten nach § 8 Nr. 1 und 2 RepSchG. Das nach dem Hitler-Ludendorff Putsch verhängte reichsweite Verbot gegen die NSDAP, das nur bis zum 27. Februar 1925 galt, und der Deutschvölkischen Freiheitspartei samt Konfiszierung der Parteivermögen und Parteizeitungen erfolgte jedoch nicht nach dem Republikschutzgesetz, sondern auf Grundlage von Artikel 48 der Weimarer Reichsverfassung. Auch danach kam es immer wieder zu Organisations- oder Zeitungsverboten beziehungsweise Teilverboten wie einem Verbot der SA oder des Roten Frontkämpferbundes.

Der Staatsgerichtshof verhängte Zuchthausstrafen
Der Staatsgerichtshof entschied  nicht nur über Vereins- und Zeitungsverbote, sondern auch über Mordprozesse und andere Kapitalstrafen. Drei von vier aufsehenerregender Prozesse richteten sich dabei gegen „rechts“: Der Rathenau-Prozess (1922), der Scheidemann-Prozess (1922), sowie schließlich der Prozess gegen die sogenannte Organisation Consul (1924). Obwohl bei dem Rathenau-Prozess Zuchthausstrafen von bis zu 15 Jahren ausgesprochen wurden, sprach Radbruch  von „Zurückhaltung“ und „väterlicher Milde“ des Vorsitzenden. Erst 1925 kam es zum sogenannten Tscheka-Prozess gegen eine kommunistische Organisation. Dabei entwickelte der Staatsgerichtshof eine strafrechtlichen Grundzügen widersprechende „Funktionskörper-Lehre“, wonach aufgrund der generellen Staatsfeindlichkeit der KPD jede Handlung, die kommunistische Ziele förderte, als strafrechtlich relevant qualifizierte. Mit einer solchen „Funktionskörper-Lehre“ ließ sich nahezu jedes politische Handeln kriminalisieren. Ob man die verschiedenen Untersuchungsausschüsse und Strafverfahren sowie die teilweise regelrechte Hysterie rund um das Thema „Fememorde“, also die Tötung von (vermeintlichen) Verrätern in vorrangig rechten Organisationen, als Repression bezeichnet, kann man sicherlich diskutieren.

Nach 1933: Übernahme der Strukturen und Repression gegen Rechts
Die Geschichte der Repression im dritten Reich ist entgegen der in der Weimarer Republik vielfach erzählt, erforscht und bekannt. Unbekannt sind jedoch meist zwei Faktoren: Zum einen die Repression gegen andere „rechte“ Gruppierungen, die hier nur beispielhaft und stichwortartig thematisiert werden soll. So wurde etwa Otto Strassers „Schwarze Front“ am 15. Februar 1933 und damit knapp zwei Wochen nach der Machtübernahme verboten. Ein Jahr später folgte Ernst Niekischs Zeitschrift „Der Widerstand“, Niekisch selbst wurde 1937 verhaftet und ein Jahr später verurteilt. Auch bei Walther Stennes, einem ehemaligen aufständischen SA-Führer, wurde bereits am Ende März 1933 eine Durchsuchung durchgeführt und Stennes zwei Monate später verhaftet. Dank seiner guten Beziehung zu Hermann Göring wurde er jedoch gegen das Versprechen, auszuwandern, freigelassen. Der Ludendorff zugerechnete Tannenbergbund und das Deutschvolk wurden im September 1933 genauso wie ein Großteil entsprechender völkisch-religiöser Vereine verboten, jedoch konnte 1937 aufgrund einer persönlichen Erlaubnis Hitlers die Neugründung erfolgen. Zahlreiche andere „rechte“ Organisationen lösten sich selbst auf oder wurden freiwillig oder unfreiwillig gleichgeschaltet. Die Repression gegen „rechts“ folgte dabei den selben Kriterien wie nach jeder Revolution: Der während der „Kampfzeit“ zum Verräter gewordene (beziehungsweise so angesehene) Kamerad wird in der Regel mehr gehasst als der Feind, die „Bruderrepression“ ist dahingehend dem „Brudermord“ sehr ähnlich. Zudem stellen andere Gruppen aus dem gleichen weltanschaulichen Lager im Gegensatz zum Feind eine mögliche Konkurrenz dar. Die Bolschewisten in Russland gingen nicht umsonst unmittelbar nach der Revolution gegen die Sozialrevolutionäre und später gegen die Trotzkisten oft erbarmungsloser vor als gegen die konterrevolutionären Weißgardisten. Dies verschärft die Repression. Gleichzeitig wird sie aus Kennverhältnissen und Anerkenntnis auch abgeschwächt: Stennes war Kadettenkamerad Görings und wurde von diesem geschätzt und schließlich geschützt, auch Maxim Gorki konnte dank des Schutzes Lenins trotz seiner Kritik an dem bolschewistischen Terror nach der Revolution ein von der Sowjetunion finanziertes Leben im Ausland führen, während viele seiner Mitkritiker in Haft saßen. Die teils verstärkte Repression gegen andere „rechte“ Gruppen bei rechtspopulistischen Regierungsübernahmen  beziehugsweise -beteiligungen reiht sich, wenn auch auf weitaus niedrigerem Niveau, dahingehend ein.

Ein früher Kampf gegen Rechts
Unbeachtet bleibt meist jedoch nicht nur die Repression gegen „Rechts“, sondern auch, dass das dritte Reich nur bestehende Repressionsbehörden übernehmen und teils ergänzen musste. Die berühmte Gestapo etwa entstand nicht aus dem Nichts, sondern direkt aus der Preußischen Geheimpolizei sowie den entsprechenden politischen Polizeieinheiten der anderen Länder. Besonders deutlich (und durchaus kurios) wird dies in Bayern: Nach der Machtergreifung wurde Heinrich Himmler zum Polizeipräsidenten von München ernannt, zu seinem Stellvertreter und Leiter der Abteilung VI, die für politische Vorgänge zuständig war, ernannte er wiederum Reinhard Heydrich. Dieser formte aus der Abteilung VI die neugegründete Bayerische Politische Polizei. Ein Großteil der Führung dieser bestand aus Beamten, die vor 1933 mit der polizeilichen Überwachung und Bekämpfung der Nationalsozialisten beauftragt waren – und nun im Dienste der Nationalsozialisten ihre politischen Gegner bekämpften. Dazu gehören unter anderem Heinrich Müller, der ab 1939 Chef der Gestapo werden sollte, und Franz Josef Huber, der ebenfalls in der Gestapo und im Sicherheitsdienst Karriere machte. Heydrich schützte diese Männer vor politischen Anfeindungen, da er ihre Fachexpertise benötigte und sich gleichzeitig dadurch ihre absolute Loyalität sicherte, schließlich hing ihre berufliche Stellung zumindest am Anfang völlig von ihm ab. So regierten die Nationalsozialisten nicht nur größtenteils mit den Gesetzen der Weimarer Republik weiter, sondern auch mit ihren Repressionsinstitutionen. Solche „Umkehrungen“ sind wie auch die Repression gegen das „eigene Lager“ im Übrigen keine Seltenheit: Trotzki stellte ehemalige zaristische Generäle in den Dienst der Roten Armee und auch DDR und BRD konnten nicht auf die Fachexpertise ehemaliger Nationalsozialisten verzichten.

Exkurs: Anhaltelager in Österreich
Während die Konzentrationslager der Nationalsozialisten der ganzen Welt bekannt sind, wissen von den Konzentrationslagern für Nationalsozialisten in Österreich selbst die meisten Historiker nichts. Nach einem Erlass der ständestaatlichen Regierung Dollfußs wurde das erste sogenannte „Anhaltelager“ im September 1933 eröffnet. Dieser regelte, „sicherheitsgefährliche Personen“ zu verhaften und ohne Gerichtsverfahren zur „Verhaltung in einem bestimmten Ort“ zu verbringen. Das größte dieser Anhaltelager bestand in Wöllersdorf, es reichte nach dem Juliputsch 1934 mit 4.794 Anhaltehäftlingen und Strafgefangenen (4.256 Nationalsozialisten, 538 Sozialdemokraten und Kommunisten) seine höchste Belegung. Im zweitgrößten Anhaltelager Kaisersteinbruch wurde der Höchststand am 2. April 1934 erreicht (516 Nationalsozialisten, 119 Sozialdemokraten und Kommunisten), die Ende April nach Wöllersdorf überführt wurden. Neben diesen großen bestanden auch zahlreiche kleine Lager. Die Inhaftierten mussten ihren unfreiwilligen „Aufenthalt“ in den Lagern selbst bezahlen, sechs Schilling pro Tag wurde den Gefangenen berechnet (obwohl die tatsächlichen Kosten weit niedriger waren), was diese zusätzlich oft in den Ruin trieb. Zusätzlich kam es zu unbezahlter Zwangsarbeit. Dass Per Erlass auch Meinungs-, Presse- und Rundfreiheit eingeschränkt wurden, sei nur der Vollständigkeit halber erwähnt. Da am Anfang aufgrund der unklaren Dauer der Anhaltung „Haftpsychosen im größeren Ausmaße“ auftraten, wurden ab dem Sommer 1934 den Inhaftierten die voraussichtliche Länge der Haft und die Voraussetzungen für eine Entlassung mitgeteilt. Der spätere österreichische Bundeskanzler Bruno Kreisky war selbst Inhaftierter in einem solchen Anhaltelager und erzählt in seinen Erinnerungen von einem sozialdemokratischen Straßenbahners aus Wien, der wegen der Verteilung der illegalen „Arbeiterzeitung“ verhaftet wurde. Der Mann wurde erst aufgrund einer Verwaltungsstrafe drei Monate inhaftiert, um anschließend eine zweijährige Gefängnisstrafe wegen Betätigung für eine verbotene Partei eine Strafhaft abzusitzen und unmittelbar danach ins Anhaltelager Wöllersdorf zu kommen. Zusätzlich wurde er umgehend gekündigt und seine Familie verlor die gemeinsame Gemeindewohnung. Im September 1934 erreichte das System der Anhaltelager mit 13.388 Inhaftierten seinen Höchststand. Da diese „Staatspensionäre“, wie ein Staatssekretär die politischen Häftlinge bezeichnete, der Republik jedoch viel Geld kosteten, kam es schnell zu zahlreichen Entlassungen. Die Häftlingszahl verringerte sich bis Mitte Dezember 1934 auf 3.384 (72 Prozent Nationalsozialisten, 16 Prozent Kommunisten und 11 Prozent Sozialdemokraten), das System der Anhaltelager sollte jedoch bis zum Ende des Dollfußregimes bestehen.

Beitragsbild / Symbolbild: Jorm-Sangsorn / Shutterstock.com; Bilder oben: Urheber unbekannt; Bild unten: DesignRage / Shutterstock.com

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