Von Roderich A.H. Blümel
Dies ist der dritte von drei Teilen. Der erste Teil findet sich hier und der zweite hier!
Nach 1945 wurden viele Fäden der deutschen Geschichte abgeschnitten, der der Repression jedoch nicht. Egal ob Bundesrepublik oder DDR, die bis dahin fast 130-jährige „Tradition“ der politischen Repression setzte sich fort.
Nach dem Krieg: Repression in Ost…
Ähnlich der Repression während des Dritten Reiches ist die während der DDR allgemein bekannt. „Bautzen“ und „Hohenschönhausen“ sind ebenso noch heute ein Begriff wie die Stasi, der 17. Juli und das Kürzel IM. Unbekannter und ein Phänomen der DDR war hingegen die Zersetzung, eine ab 1976 angewandte Methode der Stasi zur Bekämpfung von politischen Gegnern. Zu diesem Zeitpunkt wollte die DDR vom offenen politischen Terror weg, da ihr die Existenz politischer Häftlinge international Probleme machte.
Mit der Richtlinie Nr. 1/76 zur Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge sollten daher Methoden unterhalb der Schwelle von Festnahmen angewandt werden, um politische Gegner auszuschalten. Eine besondere Rolle spielte dabei der Psychoterror. Die Maßnahmen waren weit gestreut und durchaus „kreativ“: Der Einwurf gefälschter Liebesbriefe, die der Ehepartner des Opfers finden sollte, organisiertes Mobbing am Arbeitsplatz durch IM, das Einbrechen in der Wohnung mit dem Verstellen von Möbelstücken oder dem Vertauschen von Zucker und Salz (mit dem Ziel, dass die Betroffenen unsicher über ihren geistigen Zustand werden) und viele weitere Maßnahmen sollten politische Gegner psychisch brechen und ihr Leben so ruinieren, dass sie keine Zeit und Energie mehr für politische Tätigkeiten haben. Dazu wurden nicht nur Krankenakten der Opfer studiert und ihr Privatleben weitgehend ausgeforscht, um die bestmöglichen Angriffspunkte zu finden, sondern der Bereich „Operative Psychologie“ an der Juristischen Hochschule der Staatssicherheit erforscht und unterrichtet. Eine vier- bis fünfstellige Zahl von Personen wurde Opfer des Psychoterrors der Stasi. Zumindest manche Ansätze zu einem ähnlichen Vorgehen der Sicherheitsbehörden lassen sich auch im Westen finden, so etwa das gezielte Aufsuchen von politischen Aktivisten am Arbeitsplatz durch Staatsschutzbeamte oder die Kontaktierung von Arbeitgebern durch den Verfassungsschutz.
…und West
Bereits in dem Artikel zum Compact-Verbot wurde über die Repression in der BRD einiges gesagt:„Zwischen 1949 und 1964, ganz überwiegend in der Regierungszeit Konrad Adenauers, ergingen insgesamt 327 Vereinsverbote gegen 64 verschiedene Vereine (aufgrund der Länderkompetenz wurden Vereine oft mehrfach in verschiedenen Bundesländern verboten), links wie rechts traf es damals noch relativ ausgeglichen. Man folgte dem Legalitätsgrundsatz und wandte unmittelbar Art. 9 II GG als Verbotsgrundlage an. Erst 1964 hat man ein bundesweites Vereinsgesetz geschaffen. Ob ein durch Art. 9 II GG diktiertes Verbot auch tatsächlich vollzogen wird, unterliegt seit der Einführung dieses Vereinsgesetzes der Opportunitätsentscheidung – und richten sich seitdem maßgeblich gegen rechts. Denn ein Vereinsverbot ist seitdem maßgeblich eine politische Entscheidung über die Ausschöpfung der verfassungsrechtlichen Möglichkeiten. Gegen wen sich die Opportunität richtet, zeigt sich deutlich: Bis 1990 treffen 13 von 16 weiteren Verboten und damit bereits 76 Prozent rechte Vereine. Nach 1990 steigen die Verbotszahlen bis heute weiter, sie richten sich fast ausschließlich gegen rechte, islamistische und ausländische (insbesondere kurdische und türkische) Vereine. Ein Vereinsverbot kann in Deutschland, weil dies verschiedentlich bezweifelt wurde, im übrigen tatsächlich schlicht der Bundesinnenminister sowie bei ausschließlich in einem Bundesland tätigen Vereinen der jeweilige Landesinnenminister aussprechen. Dass dem so ist, ist eine bewusste, rechtliche und schon vor Jahrzehnten vorgenommene Entscheidung, man hätte sich genauso gut dafür entscheiden können, dass es eines Antrags bei Gericht und eines Urteils braucht. Hat man aber nicht.
Denn die logische Konsequenz in den nunmehr sieben Jahrzehnten der Bundesrepublik war ein kontinuierlicher Ausbau des bereits bei ihrer Gründung aufgebauten Repressionsapparats. Das Bundesamt für Verfassungsschutz etwa hatte 1950 noch 83 Mitarbeiter, 1960 immerhin schon 501, 1990 2435 und 2023 mehr als 4400. Nicht alle wenden sich gegen die politische Opposition, gewiss, das Amt ist beispielsweise auch zuständig für den Bereich der Spionageabwehr. Und doch kann angenommen werden, dass sich ein Großteil der Mitarbeiter der politischen Opposition widmet, allein schon, weil heutzutage sicherlich nicht mehr Spionageabwehr zu leisten ist als in den Hochzeiten des Kalten Krieges mit der Staatssicherheit und dem KGB direkt auf der anderen Vorhangseite.
Hinzukommt ein ganzes Geflecht an unterschiedlichen Stellen. Da sind die Staatsschutzabteilungen, also Kriminalbeamten für politische Kriminalität, natürlich die Landesverfassungsschutzämter und auch der MAD sammelt, wie spätestens aus der Affäre um den heutigen Ministerpräsidenten Ramelow bekannt ist, über so manchen politischen Aktivisten Daten. LKA und BKA haben ebenfalls Abteilungen für Staatsschutzdelikte und da dies nicht ausreicht, haben verschiedene Bundesländer noch Sonderkommissionen. Es gibt „Task Forces“ gegen „Hetze im Netz“, „Sonderkommissionen Rechtsextremismus“, eine bundesweite „Neonazidatei“ und vieles mehr. Allein das LKA Sachsen unterhält ein „Polizeilichen Terrorismus- und Extremismus Abwehrzentrum“ mit 240 Mitarbeitern. Es ist wohl nicht zu hoch gegriffen, wenn man schätzt, dass mehr als 10.000 Geheimdienstmitarbeiter und Polizisten in Deutschland in Repressionsbehörden arbeiten. Ausgebildete Geheimdienstmitarbeiter, Juristen und Kriminalpolizisten, deren beruflicher Auftrag im Wesentlichen der „Kampf gegen Rechts“ ist. Nicht wenige davon sind mittlerweile politische Überzeugungstäter und haben sich als solche gezielt für diese Behörden beworben, von nach politischen Kriterien ausgewählten Behördenleitern ganz zu schweigen. Jeden Tag werden zehntausende Arbeitsstunden dafür aufgebracht, die Opposition auszuleuchten, abzuhören und zu bekämpfen. Über Repression zu sprechen, heißt zunächst einmal, sich das Ausmaß des dahinterstehenden Apparats bewusst zu machen. Ein Apparat mit jahrzehntelanger Übung.
Denn das Compact-Verbot kommt für all jene, die nicht erst 2015 ff. angefangen haben, Deutschland zu lieben, nicht überraschend. Die Repression richtete sich davor vor allem gegen die revolutionäre Rechte, die freilich isoliert war, weswegen selbst viele heute führende Oppositionelle anscheinend nichts von dieser Repression wissen. Eine dreistellige Zahl von Vereinsverboten, das Erfinden von Vereinigungen, die es nie gab – um sie dann zu verbieten oder als kriminelle Vereinigung anzuklagen -, Abhörmaßnahmen, Ausreiseverbote, V-Mann-Skandale und vieles mehr – die Geschichte der Repression in der BRD ist lang. Natürlich erstreckt sich die Repression dabei nicht nur auf Vereinsverbote: Allein nach dem Extremistenbeschluss im Jahr 1972 kamen mehr als 1000 Personen nicht in den öffentlichen Dienst, unbekannt sind weitere Zahlen wie die der politischen Strafprozesse, V-Mann-Skandale, Ausreiseverbote und aller weiteren Mitteln des Staates. Die Praxis ist jedenfalls erprobt, seit Jahrzehnten und in tausenden Fällen.“
Es sollen deswegen hier einige noch unbekanntere Fälle beziehungsweise Themengebiete erleuchtet werden, um Ausmaß, Entwicklung und konkrete Auswirkung der Repression nach 1945 sichtbarer zu machen. Dabei spielt natürlich auch die deutsche Sondersituation nach 1945 eine Rolle.
Einfluss der Alliierten
Wie bei allem, so waren die Besatzungsmächte auch beim Thema Repression involviert. So verboten die alliierten Besatzungsbehörden etwa zunächst jede Form der Organisation von Flüchtlingen und Vertriebenen, da sie diese als besonders revanchistisch einstuften. Das Verbot fiel erst nach der ersten Bundestagswahl. Nicht der einzige Fall, in dem sich die Alliierten direkt repressiv betätigten: Vor dem Mauerfall dürfte die NPD (heute: Die Heimat) nicht in West-Berlin öffentlich tätig werden. Das Verbot wurde von den Alliierten 1969 in Form einer „Berlin- Kommandantura-Order“ gegen die drei Jahre zuvor gegründete Partei erlassen und galt zunächst nur für Parteitage, 1974 folgte das Verbot für öffentliche Kundgebungen, 1975 das der Teilnahme an Wahlen und ab 1977 war jede öffentliche Propaganda untersagt. Die Alliierten reagierten damit auf einen Verbotsantrag des damaligen sozialdemokratischen Regierenden Bürgermeisters von Berlin. Die Order galt als Gesetz und war bei Verstoß mit bis zu 25.000 Mark Bußgeld oder einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren strafbedroht.
Die Gauleiter-Verschwörung
Direkten Einfluss hatten die Alliierten auch bei der sogenannten „Gauleiter-Verschwörung“. Dabei wurde dem ehemaligen Staatssekretär des Propagandaministeriums Werner Naumann sowie weiteren ehemaligen Funktionären des Dritten Reiches unterstellt, einen Geheimbund gegründet zu haben, der sich gegen die junge Republik richtete. Zur Verwirklichung ihrer Ziele sollte, so die Unterstellung, insbesondere der Landesverband NRW der FDP unterwandert werden. Die „Aufdeckung“ dieser Verschwörung erfolgte durch den britischen Geheimdienst, der im Januar 1953 – also fast vier Jahre nach der Gründung der Bundesrepublik – die Verhaftungen auch selbst vornahm, weil deutsche Behörden dies nicht wollten. Bereits im Sommer 1953 wurden die strafrechtlichen Verfahren eingestellt. Ob der britische Geheimdienst auch den NPD-Mitgründer Adolf von Thadden, von 1967 bis 1971 auch deren Parteivorsitzender, tatsächlich als V-Mann führte oder nicht, lässt sich mangels konkreter Beweise für die Behauptung und dem Mangel an Äußerungen des Geheimdienstes dazu nicht beantworten. Dass aber amerikanische Geheimdienste auch heutzutage noch auf deutschem Boden operieren ist allgemein bekannt, inwieweit diese auch selbstständig die Opposition ausspionieren und überwachen ist unbekannt, jedoch ist dies durchaus anzunehmen. So gibt es immer wieder „Warnungen“ und „Hinweise“ vorwiegend angloamerikanischer Geheimdienste vor bevorstehenden Anschlägen an die deutschen Dienste, zuletzt u. a. vor Anschlägen auf die israelische Botschaft in Berlin, auch der Anschlag auf das Taylor Swift Konzert in Wien wurde durch Warnungen der CIA an den österreichischen Geheimdienst verhindert. Dass NSA, CIA und Co. „nur“ Islamisten und deutsche Regierungsbeamte (erinnert sei an die Abhörung des Telefons der ehemaligen Bundeskanzlerin Angela Merkel) abhören, aber nicht die direkt gegen US-amerikanische Interessen gerichtete rechte Opposition, ist kaum anzunehmen.
Grundrechtsentzug
Während das Thema „Grundrechtsentzug“ zuletzt im Strafverfahren gegen Björn Höcke immer wieder durch die Medien geisterte, sind die beiden bislang einzigen Verfahren dazu meist unbekannt. Die Bundesregierung hatte bereits am 28. April 1952 beim Bundesverfassungsgericht den Entzug der Grundrechte der Freiheit der Meinungsäußerung sowie der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit auf eine vom Gericht festzusetzende Dauer für Otto Ernst Remer beantragt, ebenso, ihm auch für diese Zeit das aktive und passive Wahlrecht und die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter abzuerkennen. Der Vorwurf lautete, dass Remer diese als zweiter Vorsitzender der Sozialistischen Reichspartei zum Kampf gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung missbraucht habe. Eine Entscheidung gab es erst im Juli 1960 (!), das BVerfG hatte dabei den Antrag abgelehnt, da sich Remer nach der Auflösung seiner Partei nicht mehr politisch betätigt hatte und die Bundesregierung auf verschiedene Schreiben der Verteidigung und des Gerichts nicht mehr reagiert hatte. Nicht besser lief für die Bundesregierung ein gleicher Antrag von 1969 gegen den rechten Verleger Gerhard Frey. Diesem sollte das Grundrecht der Pressefreiheit entzogen werden. Der Antrag wurde 1974 vom BVerfG wegen mangelnder Begründung der Gefährdung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung durch Freys Tätigkeit abgelehnt. Damit sind zwar im Ergebnis beide Verfahren nach einmal acht und einmal vier Jahren abgelehnt worden, jedoch ist zu bedenken, dass das BVerfG der 1960er Jahre nicht mehr das heutige ist (siehe dazu auch hier!).
Die Ausweitung des Gesinnungsstrafrechts
Der Volksverhetzungsparagraph, § 130 StGB, in seiner heutigen Form geht auf Schmierereien an einer Kölner Synagoge 1959 zurück, die weltweit Schlagzeilen gemacht haben. Zwar sollen die Täter als Agenten der Stasi gehandelt haben, jedoch reagierte die junge Bundesrepublik mit einer Änderung des § 130 StGB, der erst seitdem einen strafrechtlichen Schutz von gesellschaftlichen und ethnischen Minderheiten gewährt. Dieser Schutz fiel damals noch sehr rudimentär aus, der übersichtliche Wortlaut des § 130 StGB lautete damals:
Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, die Menschenwürde anderer dadurch angreift, daß er
- zum Haß gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt,
- zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordert oder
- sie beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,
wird mit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft. Daneben kann auf Geldstrafe erkannt werden.
In dieser Fassung blieb der Paragraph 34 Jahre bestehen, bevor sein Sprint zur Ausweitung in die Uferlosigkeit begann. In seiner damaligen Form wären viele der heute nach § 130 verurteilten Meinungsäußerungen weiterhin straffrei. Den Startschuss für die heute jährlich vierstellige Zahl an Verfahren gab eine erste Änderung von 1994, wobei insbesondere das Bestreiten des Holocausts unter Strafe gestellt wurde:
- 130 Volksverhetzung
(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,
- zum Haß gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt oder zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordert oder
- die Menschenwürde anderer dadurch angreift, daß er Teile der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- Schriften (§ 11 Abs. 3), die zum Haß gegen Teile der Bevölkerung oder gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe aufstacheln, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordern oder die Menschenwürde anderer dadurch angreifen, daß Teile der Bevölkerung oder eine vorbezeichnete Gruppe beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden,
- a) verbreitet,
- b) öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht,
- c) einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder zugänglich macht oder
- d) herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Buchstaben a bis c zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen, oder
- eine Darbietung des in Nummer 1 bezeichneten Inhalts durch Rundfunk verbreitet.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 220a Abs. 1 bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost.
(4) Absatz 2 gilt auch für Schriften (§ 11 Abs. 3) des in Absatz 3 bezeichneten Inhalts.
(5) In den Fällen des Absatzes 2, auch in Verbindung mit Absatz 4, und in den Fällen des Absatzes 3 gilt § 86 Abs. 3 entsprechend.
Im Jahr 2005 folgte eine abermalige Verschärfung, die explizit dem Zweck dienen sollte, politisch unliebsame Versammlungen zu verbieten Dabei wurde der § 130 IV StGB mit Wirkung zum 1. April 2005 neu in das Gesetz eingefügt:
(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt
Die berühmt-berüchtigte „Wunsiedel-Entscheidung“
Die Klage dagegen führte zur berüchtigten „Wunsiedel-Entscheidung“ des Bundesverfassungsgerichtes (siehe dazu u. a. hier!), die entgegen dem Grundgesetz ein Sondergesetz gegen bestimmte Meinungen als verfassungskonform bewertet. Das reichte jedoch scheinbar nicht, im Jahre 2011 wurden auch Handlungen gegen Einzelne wegen der Zugehörigkeit zu einer der genannten Gruppen unter Strafe gestellt, 2015 folgte die Versuchsstrafbarkeit für bestimmte Fälle von Volksverhetzung. 2022 kam es schließlich zur bislang letzten Ergänzung des Paragraphen, der nun auch das öffentliche Billigen, Leugnen und gröbliche Verharmlosen von Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen unter Strafe stellt, wenn die Tat in einer Weise begangen wird, die geeignet ist, zu Hass oder Gewalt aufzustacheln und den öffentlichen Frieden zu stören, unter Strafe stellt.
Weitere repressive Paragraphen
Neben dem Volksverhetzungsparagraphen bestanden von Beginn an weitere Paragraphen, wurden immer mehr erweitert oder neu geschaffen: Die Verwendung von Kennzeichen verfassungsfeindlicher Symbole (§ 86a StGB), die gegen Personen des öffentlichen Lebens gerichtete Beleidigung (§188 StGB), die Beachtung von „rassistischen, fremdenfeindlichen, antisemitischen, geschlechtsspezifischen, gegen die sexuelle Orientierung gerichteten oder sonstige menschenverachtenden“ Beweggründen und Ziele des Täters bei der Strafzumessung (§ 46 II StGB) sowie die aktuell geplante Ausweitung des §§ 105, 106 StGB sowie die Ergänzung des § 46 II StGB auf Kommunalabgeordnete, um diese vor politischer Anfeindung zu schützen, sind nur einige Beispiele. Über das unübersehbare Geflecht von staatlichen Sonderstellen und Sondermaßnahmen zur Repression, die sich fast ausschließlich gegen „rechts“ richten, soll nur noch stichpunktartig hingewiesen werden: Die Indizierung „rechter“ Musik und Büchern aus politischen Gründen, Weisungen an die Staatsanwaltschaften, grundsätzlich nicht gegen „rechts“ einzustellen, eigene Gruppen zur Durchsetzung von Haftbefehlen und Geldstrafen ausschließlich gegen politische Oppositionelle, Ausreiseuntersagungen gegen „rechte“ Aktivisten, Streifen von Kriminalpolizisten des Staatsschutzes bei bekannten „rechten“ Veranstaltungsobjekten oder Privatadressen und vieles mehr geben nur einen Einblick über die zahllosen Möglichkeiten repressiver Maßnahmen.
200 Jahre Repression – und doch!
Deutschland verfügt daher über eine rund 200-jährige Geschichte an politischer Repression. Entsprechende Geheimdienste und politische Polizeibehörden sind keine Ausnahme, sondern die Regel, ebenso politische Strafgesetze. Auch nach erfolgten Umbrüchen beziehungsweise Revolutionen blieben viele Repressionsbehörden bestehen und wechselten nur das zu verfolgende politische Objekt. Mit Ausnahme der Zeit des Kaiserreichs und der zwölf Jahre des Nationalsozialismus richtete sich die Repression dabei immer vorwiegend gegen Rechts. Wenn also heute der „Kampf gegen Rechts“ weiter intensiviert wird, befinden wir uns nicht in einer Ausnahmesituation, sondern in einer rund zweihundertjährigen Kontinuitätslinie. Aus den vergangenen zweihundert Jahren lässt sich dabei eine Menge lernen und auch die gegenwärtige Situation besser einordnen. Das Wichtigste ist aber: Weder Metternich noch Mielke, weder Mainzer Zentraluntersuchungskommission noch das Reichskommisariat für Überwachung der öffentlichen Ordnung, weder die Karlsbader Beschlüsse noch der Volksverhetzungsparagraph konnten die deutsche Nationalbewegung brechen – und auch Haldenwang und der Verfassungsschutz werden es nicht können. Es bleibt der Männerstolz vor Geheimdienstthronen und ein trotziges: Und doch!
Beitragsbild / Symbolbild: Jorm-Sangsorn / Bilder oben: icedmocha, r.classen, oatawa-scaled / alle Shutterstock.com
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