Von Achim Baumann
Nun hat es die AfD schwarz auf weiß: Das Scheitern zweier ihrer beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Organklagen wurde heute bekannt. Das Urteil: Die Durchführung von Wahlen zur Bestimmung der Ausschussvorsitze und die Abwahl vom Vorsitz des Rechtsausschusses bewegen sich im Rahmen der dem Bundestag zustehenden Geschäftsordnungsautonomie, heißt es seitens des höchsten deutschen Gerichts. Mit anderen Worten: Im Bundestag dürfen die Parteien undemokratisch handeln, das Bundesverfassungsgericht mischt sich nicht ein!
Kurz vor der Wahl – alles Zufall?
Am Sonntag findet in Brandenburg die Landtagswahl statt. Das politisch-mediale System scheint alles in die Waagschale werfen zu wollen, um einen möglichen Erfolg der AfD zu torpedieren. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk ist sich nicht zu schade, permanent gegen die AfD zu schießen, aber auch die freie Presse nutzt jede Gelegenheit, um zu beweisen, dass die AfD eine zutiefst rechtsextreme Bewegung ist. Heute war das Ziel Tim Krause, der am Wochenende als Moderator für einen rechten Think-Tank fungierte. Die linksradikale TAZ schlagzeilte: „Treffen von AfD-Politikern mit Neonazis: Ratschlag über rechte Revolution“. Aber welcher potentielle AfD-Leser liest schon die TAZ, die ohnehin im freiuen Fall ist, kaum mehr wahrgenommen wird und wochentags nur online berichtet? Der Sieg der AfD in Brandenburg indes dürfte gesetzt sein. Trotzdem wollte sich wohl auch das Bundesverfassungsgericht in die antifaschistische Bresche werfen. Anders kann man den Zeitpunkt der Bekanntgabe ihrer aktuellen Entscheidungen nicht werten. Wird doch beim einfachen Volk nun wieder einmal suggeriert, die AfD sei die undemokratische Partei und nicht die zur Volksfront 2.0 mutierenden Altparteien.
Wie lautet das Urteil?
„Die AfD hat keinen Anspruch darauf, Vorsitzendenstellen in Ausschüssen des Bundestages zu besetzen. Auch die Abwahl des AfD-Abgeordneten Stephan Brandner als Vorsitzendere des Rechtsausschusses im Jahr 2019 verstieß nicht gegen das Grundgesetz, wie das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe entschied“, fasst ZEIT online den Sachverhalt zusammen. Konkret verkündete das Bundesverfassungsgericht:
„Mit heute verkündetem Urteil hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts zwei Organklagen der AfD-Fraktion im Deutschen Bundestag (Antragstellerin) teilweise als unbegründet zurückgewiesen und im Übrigen als unzulässig verworfen. Im Verfahren 2 BvE 1/20 wendet sich die Antragstellerin gegen die Abwahl des ihrer Fraktion angehörenden Vorsitzenden des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages in der 19. Wahlperiode. Im Verfahren 2 BvE 10/21 rügt sie die Durchführung von Wahlen zur Bestimmung der Vorsitzenden des Innenausschusses, des Gesundheitsausschusses und des Entwicklungsausschusses in der 20. Wahlperiode, bei denen die von ihr vorgeschlagenen Kandidaten jeweils keine Mehrheit erreichten. Die Antragstellerin sieht sich dadurch in ihren Rechten auf Gleichbehandlung als Fraktion verletzt.“
Und ergänzt:
„Eine Verletzung des Rechts der Antragstellerin auf Gleichbehandlung als Fraktion aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit dem Grundsatz der fairen und loyalen Auslegung und Anwendung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GO-BT) liegt nicht vor. Die Antragstellerin kann sich zwar auf das Recht auf Gleichbehandlung bei der Besetzung der Ausschussvorsitze stützen. Die Durchführung von Wahlen zur Bestimmung der Ausschussvorsitze und die Abwahl vom Vorsitz des Rechtsausschusses bewegen sich jedoch im Rahmen der dem Bundestag zustehenden Geschäftsordnungsautonomie (Art. 40 Abs. 1 Satz 2 GG). Weil es hier nicht um spezifische Statusrechte der Abgeordneten und Fraktionen, sondern allein um die Teilhabe an erst durch die Geschäftsordnung eingeräumten Rechtspositionen geht, ist der alleinige verfassungsrechtliche Prüfungsmaßstab das Willkürverbot. Die Entscheidung ist einstimmig ergangen.“
Einstimmigkeit kein Wunder
Nun muss daran erinnert werden, dass die Richter des Bundesverfassungsgerichts von den Parteien bestimmt werden und mit Stephan Harbarth ist sogar der ehemalige Vize der Unionsfraktion im Bundestag Vorsitzender des ersten Senats des höchsten deutschen Gerichts. Wundert die Entscheidung also? Nein, sie wundert nicht. Das System versucht, undemokratisches Handeln zu legitimieren. Die AfD hat zwar gemäß Geschäftsordnung des Bundestages ein verbrieftes Recht, Ausschussvorsitze zu besetzen, kann dies aber nicht durchsetzen, da Ausschussvorsitzende auch von anderen Abgeordneten gewählt werden müssen. Und wenn keiner sie wählt, gibt es auch keinen Ausschussvorsitz. Was nützt also ein Recht, das nicht einklagbar, das nicht durchsetzbar ist? Der demokratische Schein indes wird gewahrt, wer aber wirklich mitspielen darf, ist vom Wohl der Altparteien abhängig. Es ist Zeit, dass diese Pfründe der Altparteien abgeschafft werden!
Beitragsbild / Symbolbild: Nitpicker; Bild oben: Brian-A-Jackson / alle Shutterstock.com
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