Von Roderich A. H. Blümel

Das heutige liberalisierte Strafrecht ist nicht vom Himmel gefallen und ist auch nicht einfach nur eine Folge der 68er Bewegung, sondern hat seine Wurzeln in der Frühzeit der Bundesrepublik. Schon Anfang der 1960er war eine große Strafrechtsreform geplant. Der Regierungsentwurf, auch als E 1962 bekannt, galt vielen der jüngeren und im Geist der Umerziehung erzogenen Strafrechtlern als zu rückwärtsgewandt und zu konservativ. Sie sahen es als die Aufgabe ihrer Generation, ein neues, liberaleres Strafrecht zu schaffen. In der Folge wurde der „Alternativ-Entwurf eines Strafgesetzbuches Allgemeiner Teil“ erarbeitet und veröffentlicht. Tatsächlich hatte er eine große Resonanz und leistete einen Beitrag zu der Liberalisierung des Strafrechts, noch heute wirkt der Arbeitskreis Alternativ-Entwurf entsprechend auf eine noch weitere Liberalisierung des Strafrechts hin.

Wie in vielen anderen Bereichen kann die patriotische Opposition auch hier davon lernen, dass es eine Erarbeitung der Grundlagen bedarf, bevor man die Macht in den Händen hält. Regierungshandeln muss vom ersten Tag an von klaren Zielen und Plänen bestimmt sein, jede Partei, die tatsächliche Unterschiede bewirken will, muss die Pläne dafür bereits in der Schublade haben. Ein möglicher Entwurf von Strafrechtsänderungen soll an dieser Stelle beispielhaft gegeben werden.

A. Vor der Klammer – das Volk als Schutzobjekt des Strafrechts
Die Frage des Zwecks der Strafe und dem Schutzobjekt des Strafrechts treibt die Rechtswissenschaft seit ihrem Beginn um. Zahlreiche Philosophen und Denker haben sich dazu Gedanken gemacht, Kants Inselbeispiel ist dafür nur einer der zahlreichen Nachweise. Diese umfassende und zahlreiche Thematiken berührende Debatte soll an dieser Stelle nicht neu aufgerollt werden. Viel mehr wäre es zunächst ein Schritt, das deutsche Volk als ethnisches Kollektiv als Schutzobjekt ins Strafrecht einzuführen. Dieses kennt zahlreiche Schutzobjekte, die sich zumeist bereits aus den Überschriften ergeben: „Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung“ (§§ 174ff StGB), Straftaten gegen das Leben (§§ 211ff StGB), „Straftaten gegen die persönliche Freiheit“ (§§ 232ff StGB) zeigen ihre jeweiligen Schutzobjekte etwa deutlich. Eine patriotische Reform des Strafrechts sollte dabei auch das deutsche Volk als solches sowie seine Identitätssymbole als Schutzobjekt einführen und unter den besonderen Schutz des Strafrechts stellen. Dies hat nicht nur faktische Bedeutung, sondern auch symbolische: Der deutsche Staat, die deutsche Justiz und die deutsche Exekutive sind nicht nur zum Schutz individueller Rechtsgüter, sondern auch zum Schutz des deutschen Volkes dar. Dies könnte etwa wie folgt aussehen, wobei sich es sich naturgemäß nicht um einen umfangreichen Entwurf handelt, sondern um eine Veranschaulichung.

B. Allgemeiner Teil des Strafrechts

I. § 46 StGB – Strafzumessung

a) Der § 46 II StGB

Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht: 

die Beweggründe und die Ziele des Täters, besonders auch rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische, geschlechtsspezifische, gegen die sexuelle Orientierung gerichtete oder sonstige menschenverachtende,

die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille,

das Maß der Pflichtwidrigkeit,

die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat,

das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie

sein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen,

sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.

b) wird wie folgt geändert

Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht: 

die Beweggründe und die Ziele des Täters, besonders auch eine dem deutschen Volk, der Identität des deutschen Volkes oder seiner Geschichte feindliche Haltung

die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille,

das Maß der Pflichtwidrigkeit,

die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat,

das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie

sein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen,

sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.

c) Begründung
Das deutsche Volk als Träger des Staates und seiner Rechtsordnung verdient einen besonderen Schutz der Rechtsordnung. Es ist für diese Rechtsordnung schlechtweg nicht hinnehmbar, dass der Träger dieser Rechtsordnung aufgrund seiner Zugehörigkeit zum deutschen Volk Opfer einer Straftat wird. Wer sich im Geltungsbereich dieser Rechtsordnung bewegt, hat nicht nur diese Rechtsordnung als abstrakte Normsammlung, sondern das Volk als Träger und Entwickler dieser Rechtsordnung zu respektieren und seine Rechtsgüter zu achten.

B. Besonderer Teil:

I. § 86 StGB – Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger und terroristischer Organisationen

a) Der § 86 I StGB

(1) Wer Propagandamittel 

  1. einer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Partei oder einer Partei oder Vereinigung, von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen Partei ist,
  2. einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist, weil sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet, oder von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen verbotenen Vereinigung ist,
  3. einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes, die für die Zwecke einer der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen tätig ist, oder
  4. die nach ihrem Inhalt dazu bestimmt sind, Bestrebungen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation fortzusetzen,

im Inland verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder zur Verbreitung im Inland oder Ausland herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

b) wird wie folgt geändert

(1) Wer Propagandamittel 

  1. einer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Partei oder einer Partei oder Vereinigung, von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen Partei ist,
  2. einer nachkonstitutionellen Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist, weil sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet, oder von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen verbotenen Vereinigung ist,
  3. gestrichen
  4. gestrichen

im Inland verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder zur Verbreitung im Inland oder Ausland herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

c) Begründung
Es ist völlig ausreichend, den Gebrauch von Symbolen rechtmäßig verbotener Vereinigungen zu verbieten. Es braucht keine Strafverfolgung der Symbole längst vergangener Geschichtsabschnitte, die, wie die Praxis tagtäglich beweist, enorm missbrauchsanfällig und von größter Rechtsunsicherheit geprägt ist und gleichzeitig erhebliche Ressourcen der Justiz bindet. Eine solche Strafverfolgung ist weder notwendig, noch geboten.

II. § 130 StGB – Volksverhetzung

a) Der § 130 StGB

(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,

1. gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder

2. die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,

wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. einen Inhalt (§ 11 Absatz 3) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder einer Person unter achtzehn Jahren einen Inhalt (§ 11 Absatz 3) anbietet, überlässt oder zugänglich macht, der

a) zum Hass gegen eine in Absatz 1 Nummer 1 bezeichnete Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung aufstachelt,

b) zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen in Buchstabe a genannte Personen oder Personenmehrheiten auffordert oder

c) die Menschenwürde von in Buchstabe a genannten Personen oder Personenmehrheiten dadurch angreift, dass diese beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden oder

2. einen in Nummer 1 Buchstabe a bis c bezeichneten Inhalt (§ 11 Absatz 3) herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost.

(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt.

(5) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Handlung der in den §§ 6 bis 12 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art gegen eine der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Personenmehrheiten oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer dieser Personenmehrheiten öffentlich oder in einer Versammlung in einer Weise billigt, leugnet oder gröblich verharmlost, die geeignet ist, zu Hass oder Gewalt gegen eine solche Person oder Personenmehrheit aufzustacheln und den öffentlichen Frieden zu stören.

b) wird wie folgt geändert

(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,

1. gegen das deutsche Volk, seine Identität oder seine geschichtlichen Identifikationspunkte oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder

2. die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er ihn wegen dessen Zugehörigkeit zur deutschen Volksgruppe beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,

wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. 

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. einen Inhalt (§ 11 Absatz 3) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder einer Person unter achtzehn Jahren einen Inhalt (§ 11 Absatz 3) anbietet, überlässt oder zugänglich macht, der

a) zum Hass gegen das deutsche Volk oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu diesem Volk

b) zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen das deutsche Volk oder ihm angehörige Personen oder

c) die Menschenwürde von in Buchstabe a genannten Personen oder Personenmehrheiten dadurch angreift, dass diese beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden oder

2. einen in Nummer 1 Buchstabe a bis c bezeichneten Inhalt (§ 11 Absatz 3) herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine gegen das deutsche Volk begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost.

(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die gegen das deutsche Volk begangenen Gewalt- und Willkürhandlungen billigt, verherrlicht oder rechtfertigt.

(5) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Handlung der in den §§ 6 bis 12 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art gegen das deutsche Volk oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu ihm öffentlich oder in einer Versammlung in einer Weise billigt, leugnet oder gröblich verharmlost, die geeignet ist, zu Hass oder Gewalt gegen eine solche Person oder Personenmehrheit aufzustacheln und den öffentlichen Frieden zu stören. 

(6) Absatz 2 gilt auch für einen in den Absätzen 3 bis 5 bezeichneten Inhalt (§ 11 Absatz 3).

(7) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 6, ist der Versuch strafbar.

(8) In den Fällen des Absatzes 2, auch in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7, sowie in den Fällen der Absätze 3 bis 5 gilt § 86 Absatz 4 entsprechend.

c) Begründung
Mit der Rückänderung des § 130 auf sein vorheriges Rechtsgut, das deutsche Volk, wird wieder das deutsche Volk als Träger der deutschen Rechtsordnung von dieser geschützt. Es ist für den deutschen Staat nicht hinnehmbar, dass gegen das deutsche Volk auf in den Tatbeständen genannte Art und Weisen gehetzt wird. Ebenso ist die Verherrlichung von Kriegsverbrechen an diesem Volk, wie die bekannten „Bomber Harris do it again“-Rufe, nicht zu tolerieren. Eine strafrechtliche Verfolgung von historischen Diskussionen und Forschungen ist dagegen abzulehnen, weder ist dies notwendig, noch legitim.

III. § 188 StGB – Gegen Personen des politischen Lebens gerichtete Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung

a) Der § 188 StGB

(1) Wird gegen eine im politischen Leben des Volkes stehende Person öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) eine Beleidigung (§ 185) aus Beweggründen begangen, die mit der Stellung des Beleidigten im öffentlichen Leben zusammenhängen, und ist die Tat geeignet, sein öffentliches Wirken erheblich zu erschweren, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Das politische Leben des Volkes reicht bis hin zur kommunalen Ebene.

(2) Unter den gleichen Voraussetzungen wird eine üble Nachrede (§ 186) mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren und eine Verleumdung (§ 187) mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

b) wird ersatzlos gestrichen. 

c) Begründung
Das Strafrecht soll nicht dazu missbraucht werden, die Herrschenden von Kritik abzuschirmen. Auch unsachliche oder in der Wortwahl derbere Kritik ist zu ertragen. Für Ehrangriffe, die über eine solche Kritik hinausgehen, bieten die weiteren Straftatbestände des StGB und andere Rechtsschutzmöglichkeiten einen ausreichenden Schutz. Eine solche Norm wie der § 188 StGB ist dagegen, wie auch die Praxis beweist, enorm missbrauchsanfällig. 

IV, Neueinführung § 266a StGB Veruntreuung von Volksvermögen

a) Folgender § 266a StGB wird neu in das StGB eingeführt

(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag, politische Stellung oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über Volksvermögen zu verfügen mißbraucht, um sich oder einem Dritten dieses anzueignen, wird mit Freiheitsstrafe von drei Jahren bis zu zehn Jahren bestraft. 

(2) Nach § 266a I macht sich auch der strafbar, der grob fahrlässig seine Vermögensbetreuungspflicht gegenüber dem Volksvermögen verletzt.

 b) Begründung
Jeder Geschäftsführer einer Unternehmensgesellschaft haftet im Zweifel mit seinem Privatvermögen und macht sich unter Umständen strafbar, wenn er im Geschäftsverkehr nicht sorgsam genug handelt. Derzeit können Politiker jedoch vorsätzlich oder grob fahrlässig unzählige Millionen Steuergelder verschwenden, sich und andere daran bereichern oder einfach nur Inkompetenz verbrennen, ohne, dass dies irgendwelche Folgen hat. Ein solcher Zustand ist nicht nur unbillig, sondern auch rechtspolitisch nicht hinnehmbar.

C. Entlastung der Justiz
Allein 2023 gab es laut polizeilicher Kriminalstatistik 28.945 Fälle „politisch motivierter Kriminalität – rechts“. Für 2024 wird ein deutlicher Anstieg der Fallzahlen erwartet. Bei der absoluten Mehrheit davon handelt es sich um sogenannte Propagandadelikte, wo also bestimmte Formulierungen, Zeichen etc. verboten werden. Die teils eigens darauf spezialisierten Staatsanwaltschaften und Staatsschutzabteilungen haben dabei ein umfangreiches Fachwissen, was der Normalbürger nicht hat. Völlig normale Begrifflichkeiten und Symbole werden so strafrechtlich verfolgt, weil auf irgendeiner Liste notiert ist, dass noch eine im April 1945 aufgestellte SS-Einheit beispielsweise eine bestimmte Rune als Zeichen hatte. Diesen politisch motivierten Delikten wird oberste Priorität eingeräumt, die entsprechenden Abteilungen stetig ausgebaut. Diese binden nicht nur die Gerichte, sondern vor allem die Exekutive: Staatsanwälte und Polizisten sind damit beschäftigt, Internetkommentare zu sichten, Hausdurchsuchung zu vollstrecken, beschlagnahmte Geräte auszuwerten und schließlich auch das Strafverfahren zu führen. Gleichzeitig stapeln sich bei den deutschen Staatsanwaltschaften nach aktuellen Presseberichten mehr als 900.000 offene Fälle[1], Tendenz steigend. Eine Entkriminalisierung zahlreicher rein politischer Straftatbestände ist daher nicht nur aus rechtspolitischen Gründen geboten, sondern trägt auch zur Entlastung der Justiz und der Exekutive bei, die sich damit wieder der Bekämpfung der tatsächlichen Kriminalität widmen kann.

Quellen: [1]https://www.n-tv.de/panorama/Immer-mehr-unbearbeitete-Faelle-bei-den-Staatsanwaltschaften-article24906056.html

Beitragsbild / Symbolbild und Bild oben: sebra; Bild in der Mitte: Mo-Photography-Berlin; Bild unten: Cameris / alle Shutterstock.com

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