Von Jan Ackermeier
Am 8. Mai 1949 beschließt der Parlamentarische Rat nach achtmonatigen Beratungen mehrheitlich gegen die Stimmen von CSU und KPD das Deutsche Grundgesetz, das jedoch vorläufig nur für die Westzone Rechtsgültigkeit erlangt und zunächst als Provisorium gedacht ist.
Das Grundgesetz sollte als Provisorium solange gelten, bis die Teilung Deutschlands ein Ende fände. Anschließend sollte es durch eine Verfassung ersetzt werden, die sich die Bürger Deutschlands in freier Selbstbestimmung geben würden. In den 40 Jahren Verfassungspraxis der Bundesrepublik bis zur Vereinigung von Westdeutschland und der „DDR“ hatte sich die Rechtsauffassung von der Vorläufigkeit gewandelt, so daß das Bedürfnis einer Neukonstituierung des wiedervereinigten Deutschlands bei Weitem nicht das Verlangen nach Kontinuität übersteigen konnte oder eine von dem deutschen Volk in freier Entscheidung beschlossene Verfassung nicht erwünscht sei.
Breite öffentliche Kritik an dieser Auffassung gab es im Zuge der Wiedervereinigung seit 1990 nicht, in der Rechtslehre gibt es bis heute verschiedene Ansichten zum Vorläufigkeitscharakter.
Beitragsbild: Urschrift des Grundgesetzes in der Version von 1949. Urheber unbekannt.
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