Von Dario Herzog
Die Diskussion um politisch „genehme“ Richter ist nicht erst seit vergangenem Jahr deutlich geworden, als die SPD unbedingt ihr nahestehende Richter ins Bundesverfassungsgericht hieven wollte. Auch auf Landesebene und nun auch den Bereich der Schöffen betreffend, ist der Kampf entbrannt. Man kann sehr deutlich die Pläne wahrnehmen, wie entsprechende Ämter mit „zuverlässigem“ Personal besetzt werden sollen. Dies künftig sogar auf der Ebene der ehrenamtlichen Richter, der Schöffen. Aktueller Hintergrund sind nämlich Medienberichte über Pläne von Bundesjustizministerin Stefanie Hubig, natürlich eine Ministerin mit SPD-Parteibuch, die Regeln für die Berufung von Schöffen ideologisch zu verschärfen. Die nicht ganz taufrische Argumentation: Ziel ist es, Personen mit „extremistischen“ Bestrebungen vom Schöffenamt fernzuhalten. Nicht nur Kritiker aus dem betroffenen politischen Lager sehen darin die Gefahr einer politischen Gesinnungsprüfung und eines Eingriffs in die richterliche Unabhängigkeit.
Die besondere Rolle der Schöffen
Schöffen nehmen im deutschen Rechtssystem eine besondere Stellung ein. Sie sind keine bloßen Zuschauer oder Berater, sondern „richtige“ ehrenamtliche Richter mit denselben Stimmrechten wie Berufsrichter. Gemeinsam entscheiden sie über Schuld oder Unschuld eines Angeklagten und wirken an der Strafzumessung mit. Das Grundprinzip dahinter ist, dass die Rechtsprechung nicht ausschließlich durch juristische Fachleute erfolgt, sondern auch durch Vertreter der Bevölkerung. Dadurch soll gewährleistet werden, dass unterschiedliche gesellschaftliche Erfahrungen und Wertvorstellungen in die Rechtsprechung einfließen. Schöffen verkörpern gewissermaßen noch das demokratische Element innerhalb der Strafgerichtsbarkeit.
Bereits heute wird gesiebt
Juristisch betrachtet existieren bereits umfangreiche Regelungen darüber, wer das Schöffenamt ausüben darf. Also eigentlich nichts Neues? Nach den Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes müssen Schöffen die Gewähr dafür bieten, jederzeit für die freiheitlich-demokratische Grundordnung einzutreten. Personen, die gegen fundamentale Verfassungsprinzipien arbeiten oder wegen bestimmter Straftaten verurteilt wurden, können von der Übernahme des Amtes ausgeschlossen werden. Klingt logisch, ist meist sicherlich auch sinnvoll! Vor diesem Hintergrund stellt sich aber die zulässige Frage, ob weitere Verschärfungen tatsächlich erforderlich sind oder ob die bestehenden Instrumente nicht ausreichen. Nicht wenige Juristen sind der Auffassung, dass bereits heute genügend rechtliche Möglichkeiten bestehen, ungeeignete Kandidaten auszusortieren.
Worum geht es? Verfassungstreue oder politische Gesinnung?
Besonders kontrovers scheint die nun aufgeworfene Frage, nach welchen Kriterien die Verfassungstreue eines Bewerbers beurteilt werden soll. Stephan Brandner, stellvertretender Bundessprecher der AfD, kritisiert die Pläne der Bundesjustizministerin Stefanie Hubig scharf. Er erklärt völlig zutreffend:
„Was Stefanie Hubig hier plant, ist kein Schutz des Rechtsstaats, sondern ein weiterer gefährlicher politischer Zugriff auf die Justiz. Schöffen sind ehrenamtliche Richter. Sie sprechen im Namen des Volkes Recht und sollen gerade die Vielfalt der Gesellschaft in die Gerichtssäle tragen. Wer jetzt anfängt, Bürger vor der Übernahme eines solchen Ehrenamtes politisch durchleuchten zu wollen, öffnet der Gesinnungsjustiz Tür und Tor. Die geltende Rechtslage ist eindeutig: Richter – und damit auch Schöffen – müssen auf dem Boden der freiheitlichen demokratischen Grundordnung stehen. Dafür braucht es keine neue politische Scharfmacherei aus dem Bundesjustizministerium. Hubig verkennt: Verfassungstreue bedeutet nicht Regierungstreue. Wer diesen Unterschied verwischt, gefährdet den Kern des Rechtsstaats. Dieser lebt von unabhängigen Richtern – nicht von politisch vorsortierten Regierungsfreunden. Ein weiteres Mal erinnern die Vorhaben der Bundesregierung an dunkle Zeiten in der Vergangenheit.“
Tatsächlich tangiert die Debatte einen sensiblen Bereich des Verfassungsrechts: Die Meinungsfreiheit aus Artikel 5 des Grundgesetzes schützt auch politische Ansichten, die von der Mehrheit als unbequem oder falsch angesehen werden. Nicht jede radikale oder kontroverse politische Auffassung rechtfertigt automatisch den Ausschluss von öffentlichen Ämtern. Verfassungsrechtlich entscheidend ist vielmehr die Unterscheidung zwischen zulässiger politischer Meinung und einer tatsächlichen Ablehnung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Diese Grenzziehung ist in der Vergangenheit schon schwierig gewesen und birgt erhebliche Risiken, wenn erfahrungsgemäß recht subjektiv geurteilt wird.
Die Gefahr der Unschärfe
So weisen Juristen seit Jahren darauf hin, dass unbestimmte Begriffe wie „extremistisch“ oder „verfassungsfeindlich“ in der politischen Debatte oft unterschiedlich verwendet werden und höchst subjektiv sind. Während eine aktive Bekämpfung der Verfassungsordnung mit Gewalt eindeutig problematisch ist, können bloße politische Positionen – etwa Kritik an der Europäischen Union, der Migrationspolitik oder einzelnen Regierungsentscheidungen – nicht ohne Weiteres als Ausschlussgrund dienen, wobei Ministerin Hubig das wohl so gerne hätte. Und genau hier setzt die Kritik an den diskutierten Reformplänen an: Werden die Prüfungsmaßstäbe noch weiter gefasst, ist es offensichtlich, dass nicht mehr allein die Verfassungstreue, sondern allein die politische Haltung eines Bewerbers über die Eignung für das Schöffenamt entscheidet. Und im konkreten Fall würde das heißen,. dass es reichen könnte, einfach die aus der Sicht der Herrschenden „falschen“ Meinung anzuhängen.
Verfassungstreue bedeutet eben nicht Regierungstreue
Wer diesen Unterschied verwischt, gefährdet den Kern des Rechtsstaats, da hat Brandner recht. Wobei es offensichtlich kein Grund ist, dass so mancher Miniter den Unterschied gar nicht erst kennt. Erinnert sei an die rote Nancy, die – mittlerweile einkassierte – Verbote aussprach. Letztlich ging es ihr, immerhin die Ministerin mit der Aufgabe, die Verfassung besonders zu hüten, offenbar nicht um Meinungsfreiheit, sondern um die Bestrafung derjenigen mit einer „falschen“ Meinung. Und auch unabhängig von parteipolitischen Bewertungen verweist die Aussage „Verfassungstreue bedeutet eben nicht Regierungstreue“ auf einen zentralen rechtsstaatlichen Grundsatz: Die Loyalität eines Richters gilt dem Gesetz und der Verfassung, nicht der jeweils amtierenden Regierung. Aber das hat man bei der glücklicherweise ebenfalls kassierten VS-Kastegorie „Delegitimation des Staates“ bereits überdeutlich gesehen: Das Unvermögen der Herrschenden zwischen Skepsis gegenüber den Regierenden und echter Demokratiefeindlichkeit unterscheiden zu können.
Rechtsstaatlichkeit muss erhalten bleiben!
Ein Rechtsstaat darf Personen nicht allein wegen ihrer politischen Ansichten von öffentlichen Aufgaben ausschließen. Gleichzeitig darf er sicherstellen, dass Richter – ob haupt- oder ehrenamtlich – die Grundlagen der Verfassungsordnung respektieren. Aber ob die von Bundesjustizministerin Hubig erwogenen Änderungen dieses Gleichgewicht stärken oder eher gefährden würden, ist voraussehbar. Dann muss erneut geklagt werden – und der weitere Einschnitt bei demokratischen Mitwirkungsrechten laut angeprangert werden. Denn eines scheint klar zu sein: Frau Ministerin Hubig muss – vielleicht nicht nur in dieser Causa – Nachhilfe in Demokratie und Meinungsfreiheit erhalten!
Beitragsbild / Symbolbild und Bilder oben: Manuel Milan / Shutterstock.com
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