Von Albrecht Künstle
In der „Badischen Zeitung“ vom 27. Januar 2026 wurde der Fall eines Schülers beschrieben, der unvermittelt vor der Abschlussprüfung einer Berufsschule laut „Heil Hitler!“ gerufen hatte, die Grußformel der NSDAP, die es gottlob lange nicht mehr gibt. Wen er damit grüßen wollte? Er muss wohl volljährig gewesen sein, wenn der Fall in einer Berufsschule stattfand. Ein solches Verhalten unterliegt dem Paragraphen 86a Strafgesetzbuch, „Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen“. Die Staatsanwaltschaft Freiburg erkannte darin gleichwohl keine Straftat: Den Hitler-Gruß hätten ja nur 22 Schüler gehört, was nicht als „öffentlich“ gelte – und eine öffentliche Verbreitung wäre laut Strafgesetzbuch nämlich die Voraussetzung für eine Strafbarkeit. Aber: Genau neben diesem vierspaltigen Artikel wird von der Zeitung „erklärt“, dass der nationalsozialistische Ausspruch zusammen mit dem schräg nach oben erhobenen rechten Arm – dem Hitlergruß – erfolgt sei. Unter der an Kinder gerichteten Erklärung wird dann aber kein solches Bild mit erhobenem Arm gezeigt, sondern der leibhaftige Hitler mit der üblichen Hakenkreuzbinde am Arm. Aufschlussreich hierbei: Das gedruckte Hakenkreuz war nicht durchgestrichen oder unkenntlich gemacht.
Der Versuch einer Anzeige
Weil in der Kinderspalte kein Bild zur Erklärung des Hitlergrußes verwendet wurde, sondern das Konterfei des nicht grüßenden Hitler, wohl aber mit der Hakenkreuzbinde, erstattete der Verfasser dieser Zeilen Strafanzeige. Denn zumindest eine Regionalzeitung mit einer Auflage von über 100.000 dürfte wohl die Definition „öffentlich“ erfüllen – zumal das Zeigen des Hakenkreuzes zur Erklärung des Hitlergrußes absolut nicht notwendig war. Doch die Staatsanwaltschaft Freiburg erteilte der Zeitung mit Schreiben vom 27. April an mich Absolution: Sie verwies auf den Narrenfreiheitsparagraphen 86a, Absätze 3 und 4 des Strafgesetzbuches , demzufolge „Qualitätsmedien“ offenbar tun dürfen, was Normalsterblichen verboten ist: Hakenkreuze inflationär zu verwenden. Wenn Andere das auch nur im Einzelfall tun, riskieren sie, von denselben Staatsanwaltschaften angeklagt zu werden und die hörigen Gerichte verhängen tausende Euro Strafe.
Hakenkreuzgeile Lokalzeitungen bleiben unbehelligt
Nur drei Tage nach der obigen Veröffentlichung erschien in derselben Zeitung dankenswerterweise ein Artikel über das Leben des jüdischen Arztes Erich Alphons Oppenheim, der in seinem Heimatort Steinen beliebt war, aber schon 1936 Deutschland verlassen musste – gegen die Entrichtung von 14.000 Reichsmark „Reichsfluchtsteuer“, für die er sein Haus verkaufen musste. Eine wirklich gut recherchierte Reportage – doch der Artikel war unnötigerweise hakenkreuzgeil mit einem Bild des Steinener Rathauses geschmückt, auf dem nicht weniger als zehn Hakenkreuzfahnen zu erkennen waren – obwohl das Rathaus mit keinem Wort erwähnt wurde. Auch hiergegen erstattete der Verfasser dieser Zeilen Strafanzeige, auf die bislang noch keine Rückmeldung erfolgte. Vermutlich wird die Staatsanwaltschaft auch in diesem Fall ihre schützende Hand über die Erziehungsmedien halten, während die andere Hand in vergleichbaren Fällen von alternativen Medien und Privatpersonen mit dem Daumen nach unten zeigt.
Gibt es also eine Gesinnungsjustiz?
Diese zunehmend leidige selektive Praxis der deutschen Gesinnungsjustiz, bei der Strafbarkeit von Hakenkreuz-Abbildungen mit zweierlei Maß zu messen, veranlasste zumindest eine ausländische Botschaft zur Feststellung, dass die Attribute Demokratie, Gleichheit und Freiheit in Deutschland immer mehr zum Teufel gehen. Politiker in den USA schauen dem Treiben aufmerksam zu und fragen sich, welche Werte amerikanische Soldaten in Deutschland angesichts einer zunehmenden Gesinnungsjustiz eigentlich noch verteidigen sollen. Ich werde wohl einen Vertreter der amerikanischen Botschaft zum Berufungsprozess einladen, wenn meine Verurteilung wegen angeblicher „Volksverhetzung“ verhandelt wird.
Unbestimmte Rechtsbegriffe
Wirklich „unserer Demokratie“ wegen – und zur allgemeinen Entlastung der Justiz – wäre es an der Zeit, das Strafgesetzbuch zu entrümpeln. Denn das Grundgesetz garantiert im Artikel 5, Satz 1:
„Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.“
Diese Grundrechte werden in der praktischen Anwendung teilweise ins Gegenteil verkehrt. Deshalb wäre es überfällig, diese – immer wieder geänderten und arbiträr angewandten – Paragraphen abzuschaffen:
- § 86a StGB (Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen;
- § 130 StGB (Volksverhetzung)
- § 188 StGB (Gegen Personen des politischen Lebens gerichtete Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung).
Der Grund
Diese werden in der „Recht“(?)-Sprechung längst ambivalent, willkürlich und damit grundrechtswidrig angewandt, je nach politischer Präferenz. Diese Strafbestimmungen mit unbestimmten Rechtsbegriffen beschäftigen unzählige Staatsanwälte, Strafrechtler und Gerichte – als ob diese nicht anderes zu tun hätten. Sie scheinen mittlerweile etwas ganz ähnliches zu sein wie Trumps Zollpolitik: Eine zusätzliche Einnahmequelle, die auf Bestrafung Abtrünniger basiert. Was für die USA Zölle sind, sind für die Bundesrepublik eingenommene Strafgelder unbotmäßiger Bürger. Wenn letztere nicht gezahlt werden, sind Freiheitsstrafen fällig – die dann aber den Staat und Steuerzahler mehr Geld kosten, als er bei Bezahlung der Strafen einnehmen würde. Alles reichlich absurd.
Beitragsbild / Symbolbild und Bild oben: nitpicker / Shutterstock.com
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