Von Jan Ackermeier

Am 23. April 1516 tritt in Ingolstadt eine unscheinbare, aber folgenreiche Regelung in Kraft: Die bayerische Landesordnung, erlassen von Herzog Wilhelm IV. und seinem Bruder Ludwig X. von Bayern-Landshut. Was aus heutiger Sicht wie ein Detail der Verwaltungsgeschichte wirkt, sollte sich zu einem der bekanntesten Rechtsakte der Biergeschichte entwickeln – dem, was später als „bayerisches Reinheitsgebot“ berühmt wurde.

Im Kern ging es den Herzögen um Ordnung auf dem damals überaus wichtigen Biermarkt
Bier war im Spätmittelalter Volksnahrungsmittel, Steuerquelle und politischer Faktor zugleich. Schlechte Qualität, überhöhte Preise und teils zweifelhafte Zusätze sorgten immer wieder für Unmut. Mit der neuen Landesordnung schrieben Wilhelm IV. und Ludwig X. fest, welche Stoffe im Bier verwendet werden durften und zu welchem Preis es verkauft werden sollte. Damit griff der Staat direkt in die Alltagsversorgung der Untertanen ein – aus seiner Sicht zum Schutz der Bevölkerung, aber auch zur Sicherung fiskalischer Einnahmen. Berühmt wurde vor allem die Bestimmung, dass Bier ausschließlich aus Wasser, Gerste und Hopfen gebraut werden solle. Hefe war als eigene Zutat damals noch nicht chemisch erkannt, spielte aber praktisch natürlich eine Rolle. Die Vorschrift zielte zum einen auf die Qualitätssicherung: zweifelhafte Kräuter, Gewürze oder gar schädliche Zusätze sollten aus dem Sudkessel verschwinden. Zum anderen war sie auch ein Mittel der Agrar- und Wirtschaftspolitik. Weizen beispielsweise sollte primär dem Brotbacken vorbehalten bleiben und nicht in den Braukesseln landen.

Nur Wasser, Gerste und Hopfen
Die Ingolstädter Ordnung von 1516 war zunächst ein regionales Gesetz für das Herzogtum Bayern. Doch in der Rückschau wurde sie zum Symbol. Im 19. und 20. Jahrhundert griff man die Formel vom „Reinheitsgebot“ propagandistisch auf, um bayerisches – später deutsches – Bier als besonders „rein“ und traditionsbewußt zu vermarkten. Aus einer spätmittelalterlichen Preis- und Polizeiverordnung wurde so ein identitätsstiftender Mythos: Bayern als Land des „reinen“ Bieres. Bis heute berufen sich Brauereien im In- und Ausland auf das Jahr 1516, wenn sie mit Tradition und Qualität werben. Historisch betrachtet war der Erlass vom 23. April 1516 ein typisches Produkt seiner Zeit: ein Instrument landesherrlicher Kontrolle über Lebensmittel, Märkte und Untertanen. Doch in der kulturellen Erinnerung wurde daraus weit mehr – ein Datum, an dem nicht nur ein Gesetz, sondern ein Stück Identität geboren wurde.

Beitragsbild / Symbolbild und Bild oben: Gebraut nach dem Reinheitsgebot: Deutsches Bier! Urheber unbekannt.

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