Von Achim Baumann

Am 17. November – gestern –  verhandelte das Verwaltungsgericht Oldenburg über eine Klage des AfD-Landesverbands Niedersachsen gegen die Polizeidirektion Oldenburg. Der Hintergrund: Johann Kühme, früherer Polizeipräsident in Oldenburg, hatte in einem Interview mit der „Nordwest-Zeitung“ im August 2023 der AfD vorgeworfen, „Wahrheiten zu verdrehen“, „Lügen zu verbreiten“ und Ängste in der Bevölkerung zu schüren. Seiner Ansicht nach richte sich diese Strategie gegen die Polizeiarbeit. Die AfD argumentierte, diese Aussagen verstießen gegen das Neutralitäts- und Mäßigungsgebot, das für Amtsträger gilt. Kühme war im März 2024 nach rund 46 Dienstjahren in den Ruhestand gegangen. Das Gericht hatte somit zu klären, ob seine öffentliche Kritik mit seiner vorherigen hoheitlichen Rolle noch vereinbar gewesen ist. Bei seinem Interview warf er der Partei nämlich nicht nur politische Motive vor, sondern stellte sie als aktiv strukturschädigend dar.

Erwartbares Urteil – und gut für die AfD
Solche eindeutigen Äußerungen könnten immerhin das Bild einer parteipolitischen Behörde erwecken – und politische Polizeien gibt es auf deutschem Boden seit dem Ende der DDR nicht mehr, oder? So war das Urteil erwartbar: Johann Kühme hat der erwähnten Zeitung ein in etlichen Teilen rechtswidriges Interview gegeben. Obwohl für Beamte ein Gebot der Neutralität und Mäßigung gilt, hat sich der heutige Pensionär im September 2023 hetzerisch zur AfD geäußert und die Partei mit wahrheitswidrigen Anschuldigungen überhäuft. Das Gericht gab der Polizeidirektion Oldenburg nun vier Wochen Zeit, die Aussagen Kühmes richtigzustellen.

Erfolg für die AfD – Landesverband überschlägt sich vor Freude
Die AfD Niedersachsen hat damit einen klaren Erfolg zu verbuchen, keine Frage. So erklärte Niedersachsens Landesvorsitzender Ansgar Schledde hocherfreut:

„Die AfD hat in allen wichtigen Punkten Recht bekommen. Ein großartiger Erfolg und ein enorm wichtiges Urteil. Es stärkt unsere Demokratie, aber auch die Rolle der Beamten. Als Staatsdiener kommt ihnen eine besondere Verantwortung zu. Sie ist nicht vereinbar mit faktenfreien, unverschämten Stammtischreden und Parteinahme für oder gegen einen politischen Mitbewerber. Kühme hat in grober Weise seine Dienstpflicht zur politischen Neutralität missachtet. Dies hat das Gericht nun zweifelsfrei festgestellt und damit auch der staatlichen Neutralität zu einem großen Sieg verholfen. In einem Interview zu behaupten, die AfD verbreite Lügen und manipuliere das subjektive Sicherheitsgefühl in der Bevölkerung, war eine unverschämte Entgleisung. Damit wurden nicht nur die zahllosen Opfer von Straftaten verhöhnt, Kühme stieß damit auch den vielen tausend Polizisten vor den Kopf, die tagtäglich mit der Realität auf unseren Straßen konfrontiert sind. Ihnen sei an dieser Stelle noch einmal unser Dank für ihren oft gefahrvollen Einsatz ausgesprochen.“

Das Neutralitätsgebot bei hoheitlichen Amtsträgern vs. Meinungsfreiheit
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts im Fall Kühme überschritten einzelne seiner Aussagen eindeutig jene Grenze, die Amtsträger im öffentlichen Raum einzuhalten haben. Entscheidend war dabei, dass seine Äußerungen nicht als private Einschätzung wahrgenommen wurden, sondern untrennbar mit seiner vormaligen Rolle als Polizeipräsident verknüpft blieben. Damit wog sein Recht auf Meinungsfreiheit nicht so schwer wie der verfassungsrechtliche Anspruch, dass staatliche Stellen und ihre Repräsentanten parteipolitisch neutral zu bleiben haben. Und das ist auch gut so!

AfD nicht immer erfolgreich
Es gibt bislang allerdings keine gleichförmige Linie, an der alle Gerichte festmachen, wann Neutralitätspflicht verletzt oder wann sie durch „demokratische Notwendigkeit“ relativiert werden darf. Man erinnere sich: Ähnliche Konflikte um Amtsneutralität waren in der Vergangenheit bereits mehrfach vor Gericht Gegenstand politischer Verfahren. Ein besonders bedeutsamer, wenn nich sogar seltsamer Fall fand im April 2025 vor dem Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz statt, als die AfD gegen die frühere Ministerpräsidentin Malu Dreyer klagte. Dreyer hatte im Januar 2024 über ihre offiziellen Kanäle, darunter Instagram und die Internetseite der Landesregierung, die AfD stark kritisiert – insbesondere mit Bezug auf angebliche rechtsextreme Netzwerke und den Begriff der „Remigration“. Der Gerichtshof stellte zwar eine Verletzung der Neutralitätspflicht fest, was prinzipiell erfreulich war, erklärte die Äußerungen aber durchaus für zulässig, weil sie angeblich dem Schutz der demokratischen Grundordnung dienten und ebenso angeblich nicht diffamierend formuliert waren. Aber ab wann dient eine Äußerung dem Schutz der demokratischen Grundordnung? Ist das etwa ein Freifahrtschein für Politiker, wenn sie gegen die Konkurrenz hetzen wollen? Übrigens hat das Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde der AfD gegen das rheinland-pfälzische Urteil nicht zur Entscheidung angenommen, womit das dortige Urteil rechtskräftig bleibt.

Im Parlament gelten andere Regeln?
Ein anderes Beispiel lieferte das Hamburger Verfassungsgericht: Im September 2025 wies es eine Organklage der AfD gegen Innensenator Andy Grote ab. Grote hatte in der Bürgerschaft erklärt, dass die Relativierung des Nationalsozialismus und des Holocaust „zur Grunderzählung der AfD“ gehöre. Das Gericht befand, dass das Neutralitätsgebot im Rahmen einer Parlamentsdebatte eingeschränkter anzulegen sei als bei hoheitlicher Amtsführung, und wertete Grotes Aussagen als sachlich begründet.

Subjektive Neutralität?
Die beiden Fälle zeigen anschaulich, dass eine generelle und objektive Grenzziehung in der Sache „Neutralitätspflicht“ schwierig ist. Und vergessen werden sollte auch nicht, dass in Rheinland-Pfalz sowie auch in Hamburg mehrere Jahrzehnte die SPD regiert – und natürlich ihr genehme Genossen auf den Richterbänken Platz fanden. Aber Richterwahlen sind nie parteipolitisch zu werten, oder?

Beitragsbild / Symbolbild und Bild oben: SevenMaps; Bild darunter: nitpicker / beide Shutterstock.com

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