Von Roderich A. H. Blümel

Forsetzung von Teil 1

II. Exekutive mit bundesweiter Ausstrahlungswirkung
Das naheliegendste Thema bei einer Regierungsübernahme ist natürlich die Übernahme der Exekutive, maßgeblich von Polizei und Verfassungsschutz. So kann bei Letzterem die Abteilung Rechtsextremismus etwa schlicht aufgelöst oder zumindest auf eine sehr kleine Ebene reduziert werden, dafür der Bereich Linksextremismus ausgebaut werden.

Neben der Übernahme der Sicherheitsbehörden bestehen auch weitere exekutive Möglichkeiten, so etwa die, linksextremistische Vereinigungen im Land zu verbieten. Dies kann jeder Innenminister mit ausreichender Begründung sofort per Verwaltungsakt umsetzen. Dabei werden nicht nur die konkreten Organisationen verboten, es ergibt sich auch die Möglichkeit von strafrechtlichen Nachfolgeprozessen, sollten Ersatzorganisationen gegründet werden. Und auch wenn es sich „nur“ um ein Verbot auf Landesebene  handelt, könnten sich bundesweit strafrechtliche Nebenkonsequenzen daraus ergeben: Denn die Nutzung von Symbolen verbotener Organisationen ist eine (bundesweite) Straftat. Würde etwa in einem Bundesland eine Antifa-Organisation verboten werden und das typische Antifasymbol der beiden Fahnen im Kreis als deren Logo gelten, so würde sich bundesweit jedes öffentliches Nutzen dieses Antifa-Symbols als Straftat darstellen, dass auch von Polizei und Staatsanwaltschaften jedes anderen Bundeslands verfolgt werden müsste. Ebenso würde das Verbot einer kommunistischen Gruppe, die Hammer und Sichel nutzt, Hammer und Sichel zu einem strafrechtlich relevanten Symbol machen. Gut möglich also, dass ein solches Verbot, konsequent durchgesetzt, für die bundesweit linke Szene tausende Gerichtsverfahren (wie sie Patrioten seit Jahrzehnten tagtäglich erleiden) zur Folge hat – die die Szene beschäftigen und organisatorisch wie finanziell schwächen.

Daneben gibt es auch zahlreiche Maßnahmen unterhalb der Schwelle vom Verbot, die Wirkung entfalten. So etwa die Anweisung, Straftaten von Linksextremisten konsequent zu verfolgen und ihre Demonstrationen durch ein großes Polizeiaufgebot zu begleiten, wie wir es derzeit von patriotischen Demonstrationen kennen. Genauso können Ordnungsämter und weitere Behörden angewiesen werden, die Einhaltung der Vorschriften durch Dönerbuden, Barber-Shops und Shisha-Bars streng zu kontrollieren (anstatt wie bislang wegzusehen).

III. Politische Beamte, Landesbeamte und Versetzungen
Die Altparteien haben die Institutionen über Jahrzehnte durchdrungen und sind dabei, ihren Einfluss zu zementieren. Beim Bundesverfassungsgericht etwa haben die Altparteien ihre Mehrheit bereits genutzt, um einen Personal- und Kompetenzwechsel des BVerfG durch eine patriotische Partei möglichst unmöglich zu machen.  Wie sehr die Führungen der Behörden von der Politik gesteuert werden, hat der innenpolitische Sprecher der Grünen, Benedikt Lux, in der Berliner Rot-Rot-Grünen Regierung in einem Interview mit dem „Neuen Deutschland“ 2020 deutlich gemacht:

Wir haben die gesamte Führung fast aller Berliner Sicherheitsbehörden ausgetauscht und dort ziemlich gute Leute reingebracht. Bei der Feuerwehr, der Polizei, der Generalstaatsanwaltschaft und auch beim Verfassungsschutz. Ich hoffe sehr, dass sich das in Zukunft bemerkbar macht.“

Doch wie geht das? Es gibt zum einen sog. politische Beamte, die jederzeit ohne Angabe von Gründen ausgetauscht werden können. Darunter fallen etwa Staatssekretäre, Ministerialdirektoren (also Abteilungsleiter), teilweise Behördenleiter (so etwa der jeweilige Leiter des Verfassungsschutzes) und je nach Land auch der Generalstaatsanwalt. In einigen Bundesländern ist der Generalstaatsanwalt ein politischer Beamter, in anderen nicht – geregelt wird dies durch ein (jederzeit mit einfacher Mehrheit änderbares) Landesgesetz. In Sachsen-Anhalt etwa gelten nach § 41 LBG LSA derzeit Staatssekretäre, Präsident und Vizepräsident des Landesverwaltungsamtes, der Leiter des Presse- und Informationsamtes der Landesregierung und der Leiter der für den Verfassungsschutz zuständigen Abteilung im Ministerium des Innern. Wie bereits geschrieben, kann diese Liste jedoch per einfachem Landesgesetz geändert werden.

Jedoch können natürlich nicht alle Spitzenbeamten einfach zu politischen Beamten deklariert werden, der politische Beamte ist die Ausnahme und nicht die Regel. So hat das Bundesverfassungsgericht etwa entschieden, dass ein Landespolizeipräsident nicht als politischer Beamter gilt und eine entsprechende landesgesetzliche Regelung in NRW für verfassungswidrig erklärt. Bis der betroffene Landespolizeipräsident jedoch vor dem BVerfG (BVerfG Beschl. v. 09.04.2024, Az. 2 BvL 2 /22) Erfolg hatte, vergingen rund acht Jahre – Jahre, in denen faktisch ein anderer den Platz einnahm. Und: Rechtsprechung ist wandelbar. Doch auch so zeigt sich, dass gerade in entscheidenden Behörden mit genug politischem Willem die gesamte Führungsschicht ausgetauscht werden kann. Dies betrifft, eingeschränkt, auch die Justiz.

Ohne seine Zustimmung kann ein Richter nach § 30 DRiG nur in bestimmten Fällen in ein anderes Amt versetzt oder seines Amtes enthoben werden. Jedoch kann auch schlicht die Zuständigkeit des jeweiligen Richters geändert werden – so etwa, dass ein Verwaltungsrichter künftig keine Asylklagen mehr bearbeitet, sondern Baurechtsfälle. Dies geschieht auch heute schon regelmäßig, freilich mit anderer Zweckrichtung. Ein aktueller Fall zeigt dies eindrucksvoll: Der Vi­ze­prä­si­den­ten des VG Gera am Verwaltungsgericht hat Zigeuner  auf Facebook als „Rotationseuropäer mit Eigentumszuordnungsschwäche“ bezeichnet. Eine Anklage wegen Volksverhetzung wurde zwar vom Oberlandesgericht in Jena abgelehnt, der Richter wurde jedoch ins Ministerium versetzt und wird damit keine Verwaltungsverfahren – und damit auch keine Asylklagen – mehr entscheiden.

Für die Einstellung neuer Richter und neuer Staatsanwälte ist das Justizministerium zuständig. Auch für die Ernennung von Gerichtspräsidenten ist das Justizministerium durch ein Auswahlverfahren zuständig. Somit kann auch hier eine Regierung entsprechend für einen nachhaltigen personellen Wechsel sorgen. Es ist dabei ein offenes Geheimnis, dass ab gewissen Ebenen Parteibücher oder zumindest Parteinähe in der Regel notwendig sind, um Stellen zu erhalten. Man dürfte daher keine Scheu haben, auch bei Neubesetzungen nach der politischen Gesinnung (nicht: nach dem Parteibuch) zu selektieren.

Zudem gibt es auch zahlreiche beamtenrechtliche Möglichkeiten jenseits des politischen Beamten. Versetzungen, Disziplinarverfahren, Suspendierungen und das Verbot des Führens der Dienstgeschäfte etwa. Auch hier kann eine Landesregierung entsprechend zusätzliche Gesetze schaffen und auch dies ist längst gängige Praxis durch die Altparteien. Möglichkeiten für beamtenrechtliche Sanktionen bieten sich zahlreiche: Überprüfungen auf Korruption oder Verbindungen zu linksextremen Gruppen, unrechtmäßiges Handeln gegen Patrioten oder schlicht zu viele Fehlzeiten. Bereits einige Dutzend entsprechender Verfahren dürften für eine disziplinierende Wirkung sorgen. Genügend Willen und verfügbare qualifizierte Personen vorausgesetzt, kann also eine patriotische Regierung große Teile des Behördenapparats umbauen.

IV. Förderprogramme und kulturelle Institutionen
Ebenso Sache des Landes ist es, Fördermittel für im jeweiligen Land ansässige und tätige gemeinnützige Vereine zu vergeben. Bislang fließen in jedem Bundesland zahlreiche Millionen in linke NGOs, eine patriotische Landesregierung kann die entsprechenden Fördergesetze nahezu Eins zu Eins übernehmen und muss diese nur auf das eigene Vorfeld umschreiben. Ebenso ergibt sich Zugriff auf bestehende Landesinstitutionen wie etwa die jeweilige Landeszentrale für politische Bildung. In Sachsen-Anhalt etwa untersteht diese dem Kultusministerium, ihre Aufgaben, Zusammensetzung und Ziele sind durch einen entsprechenden Beschluss geregelt, der jederzeit neu gefasst werden kann. Ein solches Bundesland kann damit zum Leuchtturm ganz Deutschlands werden und durch die kulturelle und Ausstrahlungskraft den Diskurs deutschlandweit verschieben.

V. Gedenktage
Auch eigene Gedenktage sind eine Angelegenheit des Landes und können per Landesgesetz erlassen werden. In Mecklenburg-Vorpommern und Berlin wurde etwa der 8. März als feministischer Frauenkampftag zum Feiertag ernannt. So könnte das Land Sachsen etwa die Bombardierung Dresdens offiziell zum Gedenktag machen, andere mitteldeutsche Bundesländer etwa den Aufstand am 17. Juni zum Feiertag auf Landesebene ernennen.

VI. Der Kreativität sind nur wenige Grenzen gesetzt
Was eine Landesregierung alles machen kann ist vor allem auch davon abhängig, was eine Landesregierung machen will. So ist etwa die Polizei Ländersache. Nicht nur die jeweilige Landespolizei untersteht dann einer patriotischen Regierung, sondern auch die Gesetzgebungskompetenz für die Landespolizei. So könnte eine entsprechende Regierung etwa eine Hilfspolizei einführen, die die Berufspolizei bei ihren Tätigkeiten unterstützt und entlastet, etwa durch Streifen im öffentlichen Raum. Auf kommunaler Ebene hat die Stadt Freiburg beispielsweise hat eine entsprechende Sicherheitspatenschaft mit dem Land Baden-Württemberg abgeschlossen und verfügt seit Jahren über einen Kommunalen Ordnungsdienst, der im Stadtbild präsent ist und gegen Ordnungswidrigkeiten vorgeht. Im ganz anderen Maßstab zeigt Trump ein us-amerikanisches Pendant, in dem er die Nationalgarde – entgegen vieler Annahmen kein Teil der Armee, sondern eher eine Form von auf Freiwilligkeit beruhender Miliz – gegen Ausschreitungen mobilisierte. Jedes Bundesland könnte also eine entsprechende Hilfspolizei aufstellen, die hilft, die öffentliche Sicherheit und Ordnung aufrechtzuerhalten. Eine solchermaßen neu aufgestellte Hilfspolizei würde sich vermutlich vor allem des Zulaufs durch Patrioten erfreuen, hinsichtlich politische Zuverlässigkeit müssten sich also wahrscheinlich keine Sorgen gemacht werden.

Genauso können auch neue Ministerien geschaffen und ein Teil der bestehenden wieder abgeschafft werden. Ein Landesministerium für Heimat und Identität etwa wäre durch einfaches Gesetz zu schaffen. Auch kann eine Landesregierung eigene Beauftragte schaffen, der „Beauftragten der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration und für Antirassismus“ kann etwa der „Landesbeauftragte für Remigration“ entgegengesetzt werden. Im Landes(hoch)schulgesetz kann die Gendersprache verboten werden (Bayern hat dies bereits umgesetzt) und der Staatsvertrag hinsichtlich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks einfach gekündigt werden. Entscheidend ist am Ende nicht nur der juristische Rahmen, sondern vor allem das politische Wollen. Daran wird sich jede Landesregierung messen lassen müssen.

Hinweis: Es handelt sich um den zweiten von zwei Teilen eines Grundsatzbeitrages. Der erste Teil ist hier einsehbar!

Beitragsbild / Symbolbild und Bild in der Mitte: DesignRage; Bild unten: Nitpicker / Shutterstock.com 

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