Von Jakob Maria Mierscheid
Es handelt sich um die Fortsetzung des juristischen Beitrages aus der Vorwoche, siehe hier!
III. Vor dem Hintergrund dieser Fehlentwicklungen ist die Entscheidung im Compactverfahren ein Erfolg. Dieser Erfolg wird Bestand haben.
Dafür bestehen rechtliche und politische Gründe: Rechtlich kann der Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht die Konstruktion des Presseverbots im Wege des Vereinsrechts als zulässig erachtete, nicht als Niederlage gewertet werden. Denn erstens ist es nicht in Stein gemeißelt, dass dieser konstruktive Weg auch im Hauptsacheverfahren oder vor dem Bundesverfassungsgericht Bestand haben wird – so stehen auch aus Sicht von Teilen der Literatur gute Gründe einer solchen Konstruktion entgegen – , zweitens hat das Bundesverwaltungsgericht gerade deswegen den richtigen Schluss gezogen, dass wenn schon über das Vereinsrecht Presseerzeugnisse verboten werden können, auch das Schrankenregime der Meinungs-und Pressefreiheit aus Art. 5 I 1,2, II GG herangezogen werden muss. Genau dies wurde in den vorhergehenden Beiträgen bestritten, indem in Art. 9 II GG eine abschließende Regelung in Form einer gebundenen Entscheidung gesehen wurde. Gebundene Entscheidungen sind einer Verhältnismäßigkeitsprüfung (fast) nicht zugänglich.
Der Maßstab im Eilrechtsverfahren ist ein dogmatischer Erfolg
Dieser Auffassung folgte das Bundesverwaltungsgericht nicht und führt zur Begründung aus:
“Zwar wäre ein Vereinigungsverbot mit den Anforderungen des Grundgesetzes nicht zu vereinbaren, wenn es nur das Mittel wäre, Meinungsäußerungen oder Publikationen zu untersagen, die für sich genommen den Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG genießen. Insbesondere darf ein Vereinigungsverbot nicht bewirken, dass auf diesem Wege untersagt wird, was die Freiheitsrechte sonst erlauben. Dieser Frage ist aber – entgegen der Auffassung der Antragsteller – nicht auf der Ebene der Anwendbarkeit der vereinsrechtlichen Verbotsnorm nachzugehen, sondern im Rahmen der Prüfung der Verbotsgründe (BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2018 – 1 BvR 1474/12 u. a. – BVerfGE 149, 160 Rn. 93, 98 und 113).” (Beschluss vom 14.08.2024 – BVerwG 6 VR 1.24)
Das Argument des Klageantragstellers wird vom Bundesverwaltungsgericht auf formeller Seite bei der Frage der Zuständigkeit und Anwendbarkeit von Bundesgesetzen verworfen, aber auf materieller Seite aufgegriffen. Der bei der Einschränkung der Meinungs-und Pressefreiheit anzuwendende Maßstab ist nach ständiger Rechtsprechung tendenziell für den Beschwerten günstig. Zwar kann die Meinungs-und Pressefreiheit aufgrund allgemeiner Gesetze eingeschränkt werden, doch ist diese Schranke wiederum im Lichte des eingeschränkten Grundrechts auszulegen. Diese als Wechselwirkungslehre bekannte Schranken-Schranke erhöht die Erfolgswahrscheinlichkeit im Hauptsacheverfahren. Ebenfalls sind vorangegangene Urteile nur beschränkt einschlägig, da es nie um Vereinigungen und Personenmehrheiten ging, die im Schwerpunkt ein Presseerzeugnis waren. Dabei handelte es sich nämlich wie der Staatsrechtler Gusy in einem Beitrag für den Verfassungsblog schrieb um Vereinigungen die allenfalls annexhaft ein Presseerzeugnis neben der hauptsächlichen Vereinstätigkeit betrieben. Das Bundesverwaltungsgericht trug im Compact-Verfahren diesem Umstand Rechnung, indem es die Bedeutung der Pressefreiheit in seinem Eilrechtsbeschluss betonte. Damit wich es von der jüngsten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Vereinsverbot ab (BVerfGE 149, 160), in der der Senat vor allem auf das eingeschränkte Grundrecht der Vereinigungsfreiheit abstellte. In den entscheidenden Passagen heißt es:
“Das Grundrecht, an dem sich ein Vereinigungsverbot messen lassen muss, ist in erster Linie die Vereinigungsfreiheit; sie steht hier im Vordergrund. Das bedeutet nicht, dass die Wertungen weiterer Grundrechte im Rahmen der Prüfung am Maßstab des Art. 9 GG keine Berücksichtigung finden […]. Art. 5 Abs. 1 GG wird damit aber nicht zum selbständigen Prüfungsmaßstab.” (Rn. 93)
“Soweit ein Vereinigungsverbot nach Art. 9 Abs. 2 GG auf grundrechtlich geschützte Handlungen gestützt wird oder auf andere Weise sonstige Grundrechte beeinträchtigt, müssen diese Grundrechte im Rahmen der Rechtfertigung des Eingriffs in Art. 9 Abs. 1 GG beachtet werden. Ein Vereinigungsverbot darf nicht bewirken, dass auf diesem Wege untersagt wird, was die Freiheitsrechte sonst erlauben. Aus der kollektiven Grundrechtsausübung kann aber auch kein weitergehender Grundrechtsschutz folgen.” (Rn. 113)
Dass nunmehr der aus dem Schutzbereich der Pressefreiheit hervorgehende Maßstab herangezogen wird, ist für den Antragsteller mitnichten der letzte Strohhalm vor der endgültigen juristischen Exekution. Vielmehr bildet die Verhältnismäßigkeitsprüfung regelmäßig das Herzstück der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle von Exekutiventscheidungen. Endlich scheitern die meisten Verwaltungsakte nicht an der formellen Rechtmäßigkeit, sondern an der materiellen.
Versuch einer Prognose über einen Rückblick: JF-und Wunsiedel-Beschluss
Wie wird diese Verhältnismäßigkeitsprüfung ausfallen? Eine für den hiesigen Fall bedeutsame Entscheidung zur Bedeutung der Pressefreiheit und ihrem Schutz vor staatlichen Eingriffen war der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zur Beobachtung der Wochenzeitung Junge Freiheit. Diese Entscheidung ist auch deswegen vergleichbar, weil es um ein der politischen Rechten zugeordnetes Medium ging. Zwar ging es „nur“ um den Eingriff durch die Erwähnung im Verfassungsschutzbericht, doch ist der Beschluss deswegen beachtlich, weil im Gegensatz zu den anderen Beschlüssen mit streitgegenständlichen Normen des Vereinsrechts der genuine Schutzbereich der Pressefreiheit gegen staatliche Eingriffe konturiert wurde. Für die Heranziehung des JF-Beschlusses spricht zudem ein Erst-Recht-Schluss: denn, wenn schon der Schutzbereich der Meinungs-und Pressefreiheit beim weniger schweren Eingriff der Verfassungschutzbeobachtung gegeben ist, dann erst recht bei der einschneidenden Beschwerde der Verbotsverfügung. Damals klagte die Beschwerdeführerin gegen ihre Erwähnung im Verfassungsschutzbericht des Landes NRW.
Die Vorwürfe des Landesverfassungsschutzamtes gegenüber der JF erinnern an die jetzige Compact-Verbotsverfügung
So sah die Behörde zahlreiche tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht rechtsextremistischer Bestrebungen. Denn die Junge Freiheit sei von Beiträgen durchsetzt, in denen die Verfasser für politische Standpunkte würben oder Forderungen erhöben, die mit grundlegenden Prinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, insbesondere der Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten und dem Grundsatz der Verantwortlichkeit der Regierung gegenüber der Volksvertretung, nicht in Einklang stehe. Aufgezählt wurden folgende Verdachtstopoi: Agitation zum 8. Mai als sog. Tag der Befreiung, Revisionismus, Umerziehung und Vergangenheitsbewältigung, Political Correctness (PC), Umwertung von Begriffen „konservativ”, „Nation”, „Demokratie”, Konservative Revolution; Antiparlamentarismus, Agitation gegen Institutionen und Funktionsträger der freiheitlichen Demokratie, Bestrebungen gegen Grundrechte.
Ab wann können Meinungen einer Zeitung zugerechnet werden?
Der JF-Beschluss ist in zweifacher Hinsicht für das laufende Compact-Verfahren relevant. Zum einen behandelt dieser, inwieweit Autorenbeiträge dem Zeitungsverlag zugerechnet werden können. Zum anderen behandelt die Entscheidung den Anknüpfungspunkt für die Bewertung als verfassungsfeindliche Bestrebung. Die Meinungen von Autoren oder Leserbriefen sind aus Sicht des Senats nicht schon dann zurechenbar, wenn sich das Medium auf ein bestimmtes (konservatives) Meinungsspektrum beschränkt:
“Den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt aber nicht die Begründung, warum die zum Beleg herangezogenen Artikel Ausdruck der verfassungsfeindlichen Bestrebungen von Verlag und Redaktion und nicht nur ihrer Autoren sein sollen. […] Von der Pressefreiheit ist auch die Entscheidung erfasst, ein Forum nur für ein bestimmtes politisches Spektrum bieten zu wollen, dort aber den Autoren große Freiräume zu gewähren und sich in der Folge nicht mit allen einzelnen Veröffentlichungen zu identifizieren. Die „Junge Freiheit” ist nach eigener Einschätzung rechtskonservativ, veröffentlicht aber im rechten Spektrum Artikel höchst unterschiedlicher Autoren mit unterschiedlichen Anliegen. Darunter sind zum Teil auch Artikel von prominenten konservativen Politikern und Schriftstellern, die nicht im Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen stehen. Es bedürfte also besonderer Anhaltspunkte dafür, warum die Redaktion sich nicht mit diesen Artikeln, wohl aber mit den von den Gerichten herangezogenen Beiträgen identifiziert, oder aber dafür, dass sie sich dieses Spektrums von Meinungen nur bedient, um in einem solchen Umfeld verfassungsfeindliche Beiträge plazieren und der Öffentlichkeit besser vermitteln zu können. Ausführungen dazu haben die Gerichte offenbar deshalb unterlassen, weil sie irrig davon ausgegangen sind, die „Junge Freiheit” könne allein deshalb nicht als „Markt der Meinungen” verstanden werden, weil sie nur für ein bestimmtes politisches Spektrum offen stehe.” (NJW 2005, 2912)
Zwar erwähnt die Verbotsverfügung den Junge-Freiheit-Beschluss (S. 68 f.), täuscht aber die Anwendung dessen Maßstabs allenfalls vor, indem sie apodiktisch behauptet, dass sich nach dem Gesamtbild und trotz ebenfalls auftauchender neutraler, verfassungskonformer Berichterstattung der gesamte Verlag die Äußerungen zu eigen mache und folglich kein Markt der Meinungen bei Compact eröffnet sei. Dies bedeutet, dass nicht schon allein die Situierung des Magazins im Spektrum der sog. Neuen Rechten als Anknüpfung für eine verfassungsfeindliche Bestrebung ausreicht.
Auslegung von Äußerungen: in dubio pro libertate
Des Weiteren führt der Senat aus, dass Äußerungen nicht aus der Sicht eines objektiven Dritten ausgelegt werden dürfen, sondern es allein auf das subjektive gegen die fdGO gerichtete Bestreben ankommt. Die in der Verbotsverfügung angewandte Rabulistik, in der Kritik an Hintergrundmächten wie etwa Schwab, Soros, NWO oder Gates eine Form des verdeckten Antisemitismus zu sehen, dürfte daher vor Gericht nicht Bestand haben, selbst wenn eine solche zweideutige Auslegung objektiv zulässig wäre. Völlig missen lässt die Verbotsverfügung iRd Verhältnismäßigkeitsprüfung die Anwendung der Maßstäbe nicht nur des JF-Beschlusses, sondern auch des (umstrittenen) Wunsiedel-Beschlusses.
Grundsätzlich sehr weiter Schutzbereich der Meinungsfreiheit
Denn beide Senate räumen das Recht auf Kritik auch an fundamentalen Verfassungswerten grundsätzlich ein, auch wenn sie in letzter Konsequenz gefährlich und auf eine Umwälzung der Verfassungsordnung ausgerichtet sind. Im Wunsiedel-Beschluss geht der Senat noch weiter, indem er feststellt, dass im Grundgesetz ein prinzipiell antinationalsozialistisches Grundprinzip nicht enthalten sei, nationalsozialistische Propaganda aber wegen ihrer Rechtsgutsgefährdung und im Hinblick auf den grundgesetzlichen Gegenentwurf zum NS verboten werden könne, wonach eine Ausnahme vom Grundsatz der allgemeinen Schranke in Art. 5 II GG zu machen sei (Dieser innere Widerspruch wurde mE zurecht in der Literatur kritisiert.) Der Begründung ist weiter die Befürchtung zu entnehmen, dass Rezipienten der Medienprodukte aufgewiegelt und zu Handlungen gegen die verfassungsmäßige Ordnung animiert würden. Dies wertet das Innenministerium als Missbrauch der Pressefreiheit. Damit verkennt die in der Verbotsverfügung enthaltene Abwägung zwischen Meinungs-bzw. Pressefreiheit einerseits und der drohenden Gefährdung des Staates und seiner Grundordnung (S. 72 f.) andererseits, dass es einen grundgesetzlich gewollten Spielraum der Meinungsfreiheit nicht gibt. Denn werden die sog. Verfassungswerte verabsolutiert, steht einer immer weiteren Schutzbereichsbegrenzung nichts im Wege. (So richtig zum Wunsiedel-Beschluss Bertram, NJW 2010, 417)
Ist Faschismus keine Meinung?
Im Kern bedeutet dies, dass dem bekannten Antifa-Spruch “Faschismus ist keine Meinung, sondern ein Verbrechen” durch die ständige Verfassungsjudikatur eine Absage erteilt wurde. Der offenkundigen Rechtswidrigkeit überführt sich die Verfügung selbst, indem sie von einem Missbrauch der Medienerzeugnisse zwecks verfassungsfeindlicher Zielsetzungen spricht. Eine Missbrauchsklausel enthält die grundgesetzliche Grundrechtsdogmatik nur bei der abschließenden Regelung zur Verwirkung bestimmter Grundrechte in Art. 18 GG. Die Feststellung der Tatbestandvoraussetzungen ist aber dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten. (Kritisch zu sehen ist in diesem Zusammenhang das Grundrechtsmissbrauchsverbot in Art. 17 EMRK, denn schon begrifflich setzt „Missbrauch“ umgekehrt einen richtigen Gebrauch voraus. Dies verkennt das rechtsstaatliche Verteilungsprinzip, und erinnert historisch an die Rechtsdogmatik der DDR, wonach die Grundfreiheiten zum Aufbau des Sozialismus zu gebrauchen seien.) Nicht zu befürchten steht, dass – wie im vorherigen Gastbeitrag behauptet -, die richterliche Prüfung durch die praktische Konkordanz etwa in Form einer Abwägung von Menschenwürde gegen Pressefreiheit determiniert wird. Denn grundsätzlich enthält Art. 5 GG einen ausreichenden qualifizierten Gesetzesvorbehalt. Dieser ist vorliegend der Eingriff aufgrund von § 3 I VereinsG iVm Art. 9 II GG. Fälle praktischer Konkordanz ergeben sich regelmäßig nur bei verfassungsimmanenten Schranken, im Falle der Meinungsfreiheit in Fällen mittelbarer Drittwirkung, wenn es etwa um die Abwägung des Persönlichkeitsrechts mit der Meinungsfreiheit geht. Während die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne von dem Bundesverwaltungsgericht offen gelassen wurde, deutet es seine Zweifel bei der Erforderlichkeit – der Verhältnismäßigkeit im weiteren Sinne – mehr als an. Erforderlich ist ein Mittel dann, wenn kein gleich wirksames milderes Mittel zur Verfügung steht. Im Falle von Compact käme die Beschlagnahmung einzelner Ausgaben als milderes Mittel in Betracht. Insgesamt sind daher die Erfolgsaussichten auf beiden Ebenen der Verhältnismäßigkeit als günstig zu bewerten.
Politisch spendete auch das juste milieu der Bundesrepublik der Verbotsverfügung kaum Beifall
Bis weit in das linksalternative Milieu überwogen die Bedenken, die sich in der Befürchtung äußerten, dass ein künftig von der AfD geführtes Innenministerium im Handumdrehen nicht genehme Presserzeugnisse verbieten könnte. Dies mag eine typische Projektionsleistung sein, doch zeigt es, dass auch dem politischen Gegner etwas mulmig angesichts des repressiven Hauruck-Verbots eines Presseorgans wurde. Denn die offensichtliche Übergriffigkeit des Compact-Verbots rührt an das Selbstverständnis des bundesrepublikanischen Verfassungspatriotismus. In dessen Gemeinschaft der Geläuterten, die den langen Weg nach Westen angetreten sind, mag man hier und da Repressionen und Benachteiligung von tatsächlichen und vermeintlichen Verfassungsfeinden mit klammheimlicher Freude begegnen, die Schwelle zur offenen und systematischen Repression nimmt man (zumindest noch) selten.
Systemkritik als Sackgasse
Vielleicht erschwert dies besonders die radikale Kritik am Bestehenden und die Plausibilisierung eines grundständigen Gegenentwurfs. Denn das stahlharte Gehäuse der modernen Massendemokratie besteht auch in seiner wachsweichen, aber nicht minder effektiven Ordnung des Diskurses. Ein „schneidiger Pessimismus“ verweigert sich den aufgezeigten Zweideutigkeiten und löst sie in der revolutionären Eindeutigkeit, dass man sich zur Veränderung des politischen Systems nur der Schlechtigkeit des Bestehenden bewusstwerden müsse, auf. Die Semantik unbedingter Entschlossenheit täuscht allzu oft lediglich über die eigene Ohnmacht hinweg.
Beitragsbild / Symbolbild: Bartolomiej Pietrzyk; Bilder oben: Jojoo64, DesignRage, oatawa, Brian-A-Jackson / alle Shutterstock.com
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